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Das Baugesetzbuch (BauGB) hat aufgrund europarechtlicher Vorgaben (Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.6.2004 - Europarechtsanpassungsgesetzes Bau – EAG Bau
BGBl I S. 1359.), durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006BGBl I S. 3316. und wegen der im Jahre 2011 beschlossenen Energiewende (Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in Städten und Gemeinden vom 22.7.2011)BGBl I S. 1509. in den letzten Jahren Änderungen erfahren.48
Das BauGB stellt das zentrale Instrument des Städtebaurechts dar.
Krautzberger/Battis/Löhr-Battis BauGB § 1 Rn. 1. Im BauGB sind das allgemeine und das besondere Städtebaurecht normiert. Hierdurch werden, wenn auch mit unterschiedlicher Zielrichtung, städtebauliche Ziele verfolgt.Stollmann Öffentliches Baurecht § 3 Rn. 2.49
Das allgemeine Städtebaurecht (§§ 1–135c BauGB) normiert die Bauleitung. Deren Aufgabe besteht gemäß § 1 Abs. 1 BauGB darin, die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken vorzubereiten und zu lenken. Die Bauleitplanung ist grundsätzlich zweistufig konzipiert (s.u. Rn. 57 ff.).
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Das besondere Städtebaurecht (§§ 136–191 BauGB) enthält als lex specialis zum allgemeinen Städtebaurecht vorrangig zu prüfende Regelungen, die der Lösung besonderer Problemlagen dienen sollen und insbesondere die städtebauliche Sanierung und Entwicklung, den Stadtumbau, Maßnahmen der sozialen Stadt sowie die Städtebauförderung und -erhaltung regeln.
Hinweis
Das besondere Städtebaurecht ist kaum prüfungsrelevant.