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Geschützt in diesem Sinn sind Eigentümer,
BVerwG NJW 1989, 2766, 2767 m.w.N. auch solche i.S.d. § 1 Abs. 2 WEG.Bayerischer VGH BayVBl 2004, 664. Baurechtlicher Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken der Grundstücksbezogenheit. Aufgabe des Baurechts ist es, die einzelnen Grundstücke einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Es besteht ein wechselseitiges Austauschverhältnisses der Grundstückseigentümer. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zu Grundstücksnachbarn durchsetzen. Es besteht eine bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft.28
Dem Eigentümer gleichgestellt ist, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist.
BVerwG NJW 1989, 2766, 2767 m.w.N. Hier zählt der Inhaber eines Erbbaurechts, der Nießbraucher und der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist.BVerwG NJW 1989, 2766, 2767 m.w.N.