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Sollte festgestellt worden sein, dass sich das Grundstück auf dem das Vorhaben realisiert werden soll oder realisiert worden ist, im Bereich eines Bebauungsplanes befindet, der jedoch nicht die Voraussetzungen eines qualifizierten Bebauungsplanes, vgl. § 30 Abs. 1 BauGB, erfüllt, so handelt es sich um ein Vorhaben im Bereich eines einfachen Bebauungsplanes. Hierbei richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens vorrangig nach den vorhandenen Festsetzungen des Bebauungsplanes.
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Da ein einfacher Bebauungsplan nur wenige Festsetzungen enthält (s. Rn. 101) bestimmt § 30 Abs. 3 BauGB, dass sich die Zulässigkeit „im Übrigen“ nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB richtet. Die §§ 34, 35 BauGB finden somit nur subsidiär Anwendung.
Battis/Krautzberger/Löhr-Reidt/Mitschang BauGB § 34 Rn. 19. Enthält ein einfacher Bebauungsplan bestimmte Festsetzungen, so sind diese vorrangig. Erst danach ist, je nach Lage des Grundstücks, auf §§ 34, 35 BauGB zurückzugreifen.Diese Prüfung erfolgt wie Sie unter Rn. 322 ff. dargestellt wird.
Prüfungsschema
Wie prüft man: Zulässigkeit eines Vorhabens im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans
1. | Zunächst ist, wenn der einfache Bebauungsplan Festsetzungen enthält, zu prüfen, ob das Bauvorhaben diesen Festsetzungen entspricht und |
2. | anschließend ist je nach Lage des Grundstücks auf § 34 oder § 35 BauGB abzustellen. |
Hinweis
Die §§ 34, 35 BauGB werden in Klausuren regelmäßig nicht innerhalb des § 30 Abs. 3 BauGB geprüft.