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An die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs schließt sich die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den §§ 30, 34 und 35 BauGB an. Die jeweils nur alternativ einschlägige Norm ist vom Bereich abhängig, auf dem das Vorhaben realisiert werden soll bzw. realisiert worden ist.
Expertentipp
Die Bestimmung des Bereichs, auf dem das Vorhaben realisiert werden soll oder realisiert worden ist, hat maßgebliche Bedeutung für Ihre weitere Prüfung. Seien Sie daher bei der Bestimmung des Bereichs besonders aufmerksam und analysieren Sie den die Vorgaben enthaltenden Sachverhalt exakt.