Inhaltsverzeichnis
a) Ordnungsgemäße Kündigungserklärung
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Zunächst ist zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße Kündigungserklärung vorliegt.
Definition
Definition: Kündigung
Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige rechtsgestaltende Willenserklärung, die den Willen der Partei zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft zum Ausdruck bringt.
Vgl. ErfK-Müller-Gloge § 620 Rn. 16.293
Das Wort „Kündigung“ muss nicht ausdrücklich genannt werden, ausreichend ist, dass für einen objektiven, verständigen Empfänger (§§ 133, 157 BGB) der Wille des Arbeitgebers erkennbar wird, den Arbeitsvertrag zu beenden. Der Kündigungsgrund muss grundsätzlich nicht genannt werden.
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§ 623 BGB schreibt für die Kündigung Schriftform vor. Schriftform bedeutet, dass das Originalschreiben, versehen mit einer eigenhändigen Unterschrift des Ausstellers unterhalb des Textes, dem Betroffenen zugehen muss, § 126 Abs. 1 BGB.
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Die Erklärung wird mit ihrem Zugang wirksam.
Expertentipp
Hier gelten die allgemeinen Grundsätze. Insbesondere empfiehlt sich in diesem Zusammenhang, die Grundsätze der Zugangsvereitelung zu wiederholen, die oftmals in Klausuren eine Rolle spielen. Es sei an dieser Stelle auf die Ausführungen im Skript „BGB AT I“ verwiesen.
Expertentipp
Ein Standardproblem in vielen Klausuren ist, dass der Arbeitnehmer bei Einwurf der Kündigung in seinen Briefkasten gerade im Urlaub – also abwesend - ist, was der Arbeitgeber in der Regel weiß. Nach der Rechtsprechung des BAG, an der dieses trotz einiger Kritik auch weiterhin festhält, obliegt es dem ortsabwesenden Arbeitnehmer, dafür zu sorgen, dass sich jemand um seinen Briefkasten kümmert
BAG NZA 2012, 1320.. Er muss also Vorkehrungen für eine tatsächliche, nicht nur theoretische Möglichkeit zur Kenntnisnahme seines Posteingangs treffen. Wenn er unverschuldet eben daran gehindert ist, soll nach der Rechtsprechung eine Wiedereinsetzung gem. § 5 KSchG in Betracht kommen. Jedenfalls besteht nach Ansicht der Richter keine Notwendigkeit, den Arbeitgeber hier anders zu behandeln als andere Briefabsender, die sich mit fristgebundener Post an den Arbeitnehmer wenden, etwa im Falle von gerichtlichen Mahnbescheiden o.ä.296
Für den Zugang einer Willenserklärung gegenüber einem Abwesenden gilt § 130 Abs. 1 BGB.
Definition
Definition: Zugang
Ein Zugang liegt vor, wenn die Erklärung derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass dieser unter üblichen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Willenserklärung Kenntnis zu nehmen.
BAG NJW 1993, 1093-1095.Unter gewöhnlichen Umständen ist der Arbeitnehmer an seiner Heimadresse erreichbar, sodass z.B. eine Kündigung, die im Laufe des Tages in den Hausbriefkasten eingeworfen wurde, dann zugeht, wenn mit der Leerung des Briefkastens zu rechnen ist, in der Regel also noch am selben Tag.
Bei der Aushändigung an einen Empfangsboten ist der Zeitpunkt des Zugangs entsprechend davon abhängig, wann nach den regelmäßigen Verhältnissen die Weiterleitung an den Empfänger zu erwarten ist. Unter Anwesenden gilt § 130 Abs. 1 BGB analog. Zugang erfordert hier die Aushändigung an den Empfänger.
BAG NZA 2005, 513-514.Hinweis
Es reicht aus, wenn der Kündigungsempfänger für einen Zeitraum, in dem er den Inhalt zuverlässig zur Kenntnis nehmen konnte, das Originalschreiben mit der Unterschrift in den Händen hielt.
BAG NZA 2005, 513-514.Wichtig ist zu erwähnen, dass Fristen erst mit dem Zugang der Kündigung zu laufen beginnen.
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Als Gestaltungserklärung ist die Kündigung aus Gründen der Rechtsklarheit grundsätzlich bedingungsfeindlich. Ausnahmsweise zulässig ist es jedoch, die Kündigung von einer Rechtsbedingung oder einer sog. Potestativbedingung abhängig zu machen.
Definition
Definition: Rechtsbedingung
Bei einer Rechtsbedingung hängt der Eintritt der Bedingung von einer Rechtsfrage ab, bei einer Potestativbedingung ausschließlich vom Willen des Arbeitnehmers.
Beispiel
Der Arbeitgeber kündigt „falls ein Arbeitsverhältnis zwischen uns bestehen sollte, kündige ich dies hiermit“. Die Kündigung ist zulässig, da die Frage, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis besteht, eine Rechtsfrage ist.
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Die Kündigung muss vom Kündigungsberechtigten erklärt werden. Der Arbeitgeber kann sich nach den allgemeinen Regeln vertreten lassen, §§ 164 ff. BGB. Zu beachten ist jedoch § 174 BGB. Danach ist die Kündigung, die ein Bevollmächtigter dem Arbeitnehmer gegenüber vornimmt, dann unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der Arbeitnehmer die Kündigung aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte, § 174 S. 2 BGB. Ein In-Kenntnis-Setzen in diesem Sinne kann auch dadurch geschehen, dass der Arbeitgeber bestimmte Arbeitnehmer in eine Stellung beruft, mit der das Recht, Kündigungen auszusprechen, regelmäßig einhergeht, oder wenn ein zur Vertretung berechtigtes Organ der Gesellschaft die Kündigung ausspricht (sog. organschaftliche Vertretungsbefugnis).
Beispiel
Kenntnis des Arbeitnehmers von der Stellung des Kündigenden als Personalleiter.
BAG NZA 1993, 307-308; BAG NZA 2006, 377; BAG NZA 2016, 102.