Arbeitsrecht - Individualarbeitsrecht - Nebenpflichten

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Arbeitsrecht

Individualarbeitsrecht - Nebenpflichten

II. Nebenpflichten

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Nach § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Daraus ergeben sich auch und gerade für das Arbeitsverhältnis, das geprägt ist durch intensive und zeitlich umfangreiche Zusammenarbeit, zahlreiche Rücksichtnahme- und Interessenwahrungspflichten der Vertragspartner. Deren schuldhafte Verletzung kann Schadensersatzansprüche auslösen, §§ 280 ff. BGB, Unterlassungsansprüche begründen und eine Kündigung rechtfertigen.

1. Arbeitnehmer

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Der Arbeitnehmer muss seine Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis so erfüllen und die Interessen des Arbeitgebers so wahren, wie es ihm unter Berücksichtigung seiner Position im Betrieb, seinen eigenen Interessen und den Interessen seiner Arbeitskollegen nach Treu und Glauben billigerweise zugemutet werden kann (§ 242 BGB).

Konkret obliegt ihm im Einzelnen in den Grenzen eigener schutzwürdiger Rechtspositionen zum Beispiel

die Sachen des Arbeitgebers zu schützen,

ihn vor Schäden zu warnen und bewahren,

keine Geschäftsgeheimnisse preiszugeben (Verschwiegenheit),

sein außerdienstliches Verhalten so einzurichten, dass der Vertragszweck nicht gefährdet wird, er insbesondere seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erfüllen kann,

während des Arbeitsverhältnisses keine unmittelbare Konkurrenztätigkeit auszuüben (Konkurrenzverbot),

Hinweis

Davon zu unterscheiden sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote nach § 110 GewO i.V.m. §§ 74 ff. HGB!

den Betriebsfrieden nicht zu stören.

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Die einzelnen Pflichten sind immer mit Blick auf die Betriebsposition des jeweiligen Arbeitnehmers zu bestimmen. Je größer die Vertrauensposition, desto höher die Anforderungen an den Arbeitnehmer.

2. Arbeitgeber

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Nebenpflichten des Arbeitgebers sind beispielsweise:

Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers (ArbZG, ArbPlSchG, ASiG, MuSchG, JArbSchG usw.), vgl. § 618 BGB,

Schutz der Rechts- und Sachgüter des Arbeitnehmers sowie die Gewährleistung eines entsprechenden Datenschutzes i.S.d. DSGVO (Schutz vor Verlust oder Beschädigung der eingebrachten Sachen des Arbeitnehmers), sog. Fürsorgepflicht (vgl. § 241 Abs. 2 BGB),

Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen des Arbeitnehmers, insbesondere Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer,

Gewährung von Freizeit zur Arbeitssuche nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses (§ 629 BGB),

Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses (§ 109 GewO),

Gleichbehandlung (vgl. § 7 Abs. 3 AGG),

Beschäftigung des Arbeitnehmers.

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