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e) Anzeigebedürftigkeit
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Massenentlassungen müssen gem. § 17 KSchG der Bundesagentur für Arbeit angezeigt werden. Die Anzeige muss vor Ausspruch der Kündigung erfolgen.
Hinweis
Der Arbeitgeber muss darauf achten, dass er das Verfahren nach § 17 KSchG ordnungsgemäß einhält. Eine fehlerhafte Anzeige von Massenentlassungen kann zur Rechtswidrigkeit der Kündigungen führen. So war beispielsweise die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers erfolgreich, weil der Arbeitgeber der schriftlichen Anzeige an die Bundesagentur für Arbeit keine Stellungnahme des Betriebsratsgremiums beigefügt hatte, § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG.
BAG DB 2013, 939-941. Der Beklagte konnte auch nicht nachweisen (§ 17 Abs. 3 S. 3 KSchG), dass er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor der Anzeigeerstattung unterrichtet hatte. Daher war die Massenentlassungsanzeige unwirksam, in deren Folge auch die Kündigung. Dies folge aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 17 Abs. 3 KSchG, welcher eine Verbotsnorm i.S.d. § 134 BGB darstelle, so die Richter. Damit beantwortete das BAG die lange umstrittene Frage, welche Konsequenzen eigentlich ein Verstoß gegen § 17 KSchG hat.