Inhaltsverzeichnis
cc) Kündigungsfrist
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Gem. § 622 Abs. 1 BGB kann mit einer Frist von vier Wochen zum 15. Tag eines Kalendermonats oder zum Monatsende gekündigt werden. Diese Frist verlängert sich nach § 622 Abs. 2 BGB für eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung je nach Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers.
Eine unterschiedliche Behandlung nach dem Alter des Arbeitnehmers findet nicht mehr statt (anders noch § 622 II 2 a.F.).
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§ 622 Abs. 3 BGB enthält eine Mindestkündigungsfrist von zwei Wochen während einer gesondert zu vereinbarenden Probezeit, die längstens von sechsmonatiger Dauer sein darf.
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Unter den Voraussetzungen des § 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB kann einzelvertraglich eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist vereinbart werden. Im Übrigen haben es nur die Tarifparteien in der Hand, die Fristen zu verkürzen, § 622 Abs. 4 S. 1 BGB.