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i) Änderungskündigung
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Definition
Definition: Änderungskündigung
Als Instrument kommt die Änderungskündigung insbesondere dann in Betracht, wenn eine Änderung der Arbeitsbedingungen, die nicht dem einseitigen Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegen (vgl. § 106 GewO), beabsichtigt ist. Der Arbeitnehmer kann das Angebot der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen nach § 2 KSchG auch unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. In dem Fall muss der Arbeitnehmer den Vorbehalt spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung bzw. bei kürzerer Kündigungsfrist bis zum Ablauf derselben gegenüber dem Arbeitgeber erklären, § 2 S. 2 KSchG, und binnen drei Wochen Klage zum Arbeitsgericht erheben, § 4 S. 2 KSchG.
Beispiel
Der Arbeitgeber A erklärt dem Arbeitnehmer B am Mittwoch, 3.8.2016, die Kündigung seines Vollzeitjobs zum 30.9.2016 und bietet gleichzeitig die Weiterbeschäftigung auf Teilzeitbasis ab dem 1.10.2016 an. B kann sich bis Mittwoch, 24.8.2016, entscheiden, ob er Kündigungsschutzklage erhebt und seinen alten Job unbedingt verteidigt, die Änderungskündigung kampflos hinnimmt oder die reduzierte Arbeitszeit zunächst akzeptiert, aber gleichzeitig das Arbeitsgericht anruft, um feststellen zu lassen, dass die Kündigung unwirksam ist. Letzteres muss er spätestens an diesem Tag dem Arbeitgeber mitteilen und Klage erheben.