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Allgemeines Verwaltungsrecht - Verwaltungsvollstreckung - Formelle Rechtmäßigkeit

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Allgemeines Verwaltungsrecht

Verwaltungsvollstreckung - Formelle Rechtmäßigkeit

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Inhaltsverzeichnis

B. Formelle Rechtmäßigkeit

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Zuständig für den Vollzug eines Verwaltungsakts im gestreckten Verfahren nach § 6 Abs. 1 VwVG (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW) ist die Behörde, die ihn erlassen hat, sog. Grundsatz der Selbstvollstreckung (§ 7 Abs. 1 Hs. 1 VwVG, § 4 Abs. 1 LVwVG BW, Art. 30 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 bay. VwZVG, § 56 Abs. 1 Hs. 1 VwVG NRW). Muss eine Zwangsmaßnahme allerdings außerhalb des Bezirks der Vollzugsbehörde ausgeführt werden, so bedarf sie gem. § 8 VwVG der Amtshilfe durch die örtlich zuständige Behörde. Soll die Zwangsmaßnahme (z.B. Abschleppen eines im Halteverbot geparkten Pkw) von einer anderen Behörde (z.B. Polizei) als derjenigen vorgenommen werden, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt (z.B. Verkehrszeichen) erlassen hat (z.B. Straßenverkehrsbehörde, §§ 44 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 3 S. 1 StVO), so bedarf es für diese Vollstreckungs- bzw. Vollzugshilfe als Unterfall der Amtshilfe (Rn. 176 und Rn. 363) einer entsprechenden gesetzlichen Regelung (z.B. § 65 Abs. 2 S. 2 VwVG NRW, § 47 Abs. 1 PolG NRW; str.

Nachweise zum Meinungsstreit bei Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG § 4 Rn. 42. Hierzu siehe auch das Fallbeispiel bei Dietlein/Dünchheim Examinatorium Allgemeines Verwaltungsrecht S. 200 m.w.N.).

Handelt es sich bei der Vollstreckungsmaßnahme ihrerseits um einen Verwaltungsakt (Rn. 335 und Rn. 363), so ist eine vorherige Anhörung gem. § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG entbehrlich (Rn. 189). Der Betroffene soll vor der drohenden Vollstreckung schließlich nicht gewarnt und diese damit nicht der Gefahr ihrer Vereitelung ausgesetzt werden (siehe Rn. 189 und vgl. Übungsfall Nr. 5). Im sofortigen Vollzug gem. § 6 Abs. 2 VwVG (§ 55 Abs. 2 VwVG NRW) liegt die Zuständigkeit bei derjenigen Behörde, die für den Erlass des hypothetischen (Grund-)Verwaltungsakts zuständig wäre (Rn. 140 ff.).

Eine vorherige Anhörung des Betroffenen im sofortigen Vollzug ist i.d.R. bereits nach § 28 Abs. 1 VwVfG mangels Vorliegens eines Verwaltungsakts nicht erforderlich, ohne dass es auf die Ausnahme des § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG ankäme, siehe Muckel JA 2012, 355 (357).

 

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