Allgemeines Verwaltungsrecht - Begriffsmerkmale des Verwaltungsakts - Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

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Allgemeines Verwaltungsrecht

Begriffsmerkmale des Verwaltungsakts - Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

b) Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

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Weitere Voraussetzung für die Qualifizierung einer Maßnahme als Verwaltungsakt ist nach § 35 S. 1 VwVfG, dass sie „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ ergeht. Hinsichtlich der damit erforderlich werdenden Abgrenzung der Vollziehung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu privatrechtlichen Rechtsakten wird auf die Ausführungen in Rn. 23 ff. verwiesen. An dieser Stelle sei lediglich noch bemerkt, dass es insoweit nicht darauf ankommt, auf welchem Rechtsgebiet sich die jeweilige Maßnahme auswirkt. Vielmehr ist im Rahmen von § 35 S. 1 VwVfG allein relevant, ob die rechtliche Grundlage, auf der die Maßnahme erfolgt, eine solche des öffentlichen Rechts ist.

Definition

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Definition: auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

Eine Maßnahme ergeht dann „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“, wenn die Ermächtigungsgrundlage, auf die sie gestützt ist, als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist.

Erbguth/Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht § 12 Rn. 7; Ipsen Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 332.

Bedeutung erlangt die vorstehende Differenzierung namentlich im Hinblick auf privatrechtsgestaltende Verwaltungsakte, wie etwa die (öffentlich-rechtliche) Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts gem. § 28 Abs. 2 S. 1 BauGB, durch welche ein (privatrechtlicher Kauf-)Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Verkäufer zu Stande kommt, siehe § 28 Abs. 2 S. 2 BauGB, § 464 Abs. 2 BGB (siehe das Beispiel in Rn. 251). Als weitere Beispiele sind insoweit § 80 BGB (Anerkennung einer Stiftung), § 2 GrdstVG (Grundstücksverkehrsgenehmigung) und § 18 KSchG (Zustimmung zur Massenentlassung) zu nennen.

Hinweis

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Im Schrifttum

Peine/Siegel Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 29, 305. Wie hier Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 444, der in Rn. 435, 443 allerdings die Merkmale „öffentlich-rechtlich“ und „hoheitlich“ gleichsetzt (dazu wiederum siehe Rn. 46). wird das Merkmal „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ mitunter als zu weitgehend erachtet und auf den Teilbereich des „Verwaltungsrechts“ reduziert. Dem ist im Ergebnis zwar zuzustimmen, doch folgt diese Eingrenzung nach dem Gesetzestext erst aus dem weiteren Begriffsmerkmal der „Behörde“, siehe § 1 Abs. 4 VwVfG.

Beispiel

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E ist Eigentümerin eines Grundstücks im Gebiet der Stadt S. Deren Tochterunternehmen – die „Stadtwerke GmbH“ – ist das Versorgungsunternehmen von S für Wasser, Gas, Strom und Fernwärme; insoweit ist das Leistungsverhältnis mit den Bürgern privatrechtlich ausgestaltet. Hinsichtlich der Entsorgungsarten Abwasser und Abfall besteht dagegen ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen S und den Bürgern. Insofern handelt die Stadtwerke GmbH im Auftrag von S, sie berechnet für diese u.a. die städtischen Gebühren für die Entwässerung, fertigt die Abgabenbescheide aus, versendet diese, nimmt die Abgaben entgegen und führt sie an S ab. Mit einem als „Rechnung“ bezeichneten Schreiben, das im Briefkopf die Stadtwerke GmbH ausweist und mit der Grußformel „Ihre Stadtwerke GmbH“ endet, machte diese gegenüber E eine Gesamtforderung für Frischwasser und Entwässerung geltend, „fällig“ bis zum 19.5. des Jahres. Ist hiergegen der Widerspruch statthaft?

Nein. Gem. § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Widerspruch nur gegen einen Verwaltungsakt statthaft. Bei dem Schreiben der Stadtwerke GmbH handelt es sich jedoch nicht um einen solchen. Die Formulierung „Rechnung“ spricht eindeutig für eine privatrechtliche Handlungsform. Auch kann die Stadtwerke GmbH als Gesellschaft des Privatrechts aus der Sicht eines unbefangenen Dritten grundsätzlich nicht öffentlich-rechtlich und damit in Form eines Verwaltungsakts handeln. In dieser „Rechnung“ hat die Stadtwerke GmbH die von E zu zahlenden Beträge für Frischwasser und Entwässerung in einem Gesamtrechnungsbetrag ausgewiesen. Es wird dort nicht zwischen der Abrechnung für das Frischwasser, das auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht, und den öffentlich-rechtlichen Gebühren für Entwässerung unterschieden. Es fehlen auch Begriffe, die wie etwa „Verfügung“ oder „Bescheid“ auf ein hoheitliches Handeln hinweisen könnten. Die Formulierung, dass der Betrag bis zum 19.5. des Jahres „fällig“ wird, entspricht vielmehr den Gepflogenheiten bei einer privaten Rechnung. Im Gegensatz dazu enthält die erste Seite eines Verwaltungsakts im Regelfall den Tenor, mit dem einseitig für den betroffenen Bürger eine verbindliche Rechtsfolge gesetzt wird. Auch hieran fehlt es bei dem hiesigen Schreiben. Schließlich endet dieses mit der Grußformel „Ihre Stadtwerke GmbH“. Auch in diesem Zusammenhang fehlt jeder Hinweis auf S als Hoheitsträgerin oder auf eine Rechtsbehelfsbelehrung, aus der etwa auf eine hoheitlich verbindliche Regelung mit der Folge einer Rechtsschutzmöglichkeit für den Bürger geschlossen werden könnte.

Expertentipp

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Wurde der öffentlich-rechtliche Charakter der streitigen Maßnahme in der Fallbearbeitung bereits auf einer vorhergehenden Gliederungsstufe (z.B. im Rahmen von § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO) geprüft, so kann hierauf nachfolgend (z.B. im Rahmen der Prüfung von § 35 S. 1 VwVfG) verwiesen werden.

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