Allgemeines Verwaltungsrecht - Ausgeschlossene Rechtsbereiche; Subsidiaritätsklausel im Verwaltungsverfahren

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Allgemeines Verwaltungsrecht

Ausgeschlossene Rechtsbereiche; Subsidiaritätsklausel im Verwaltungsverfahren

3. Ausgeschlossene Rechtsbereiche; Subsidiaritätsklausel

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Zusätzlich zur Abgrenzung zwischen dem Anwendungsbereich des VwVfG des Bundes und dem VwVfG des jeweiligen Landes (Rn. 152) ist gem. § 2 VwVfG weiter zu prüfen, ob die nach § 1 VwVfG an sich gegebene Anwendbarkeit des VwVfG nicht für bestimmte Rechtsbereiche insgesamt (§ 2 Abs. 1, 2 VwVfG) – oder doch zumindest teilweise bzgl. einzelner Vorschriften bzw. Tätigkeitsbereiche (§ 2 Abs. 3 VwVfG) – wieder ausgeschlossen wird. Entsprechendes gilt auf Landesebene, siehe etwa § 2 LVwVfG BW, Art. 2 BayVwVfG, § 2 VwVfG NRW. Zu diesen nach § 2 Abs. 2 VwVfG insgesamt ausgeschlossenen Bereichen gehören beispielsweise Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung (AO; § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG) – deren Anwendbarkeit sich über § 1 AO hinaus partiell auch aus Normen wie § 3 KAG BW, Art. 13 bay. KAG, § 12 KAG NRW ergeben kann –, Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch (SGB; § 2 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG) sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (OWiG; § 2 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG).

Beispiel

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Nach erfolgreich absolviertem erstem Staatsexamen bewirbt sich L um die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt. Im Hinblick auf mögliche Zweifel an der Verfassungstreue des L lud die zuständige rheinland-pfälzische Behörde B diesen zu einer mündlichen Anhörung. Die Bitte des L, die Anwesenheit eines Rechtsanwalts als Rechtsbeistand beim Einstellungsgespräch zu gestatten, lehnte B ab. Zu Recht?

Ja. Insbesondere ergibt sich Abweichendes nicht aus § 1 Abs. 1 LVwVfG RhPf i.V.m. § 14 Abs. 4 S. 1 VwVfG. Zwar handelt es sich bei der Einstellung von Beamtenbewerbern und der Vorbereitung der Entscheidung darüber um eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, hier des Landes Rheinland-Pfalz, i.S.v. § 1 Abs. 1 LVwVfG RhPf. Die Einstellung (Ernennung) eines Beamten ist ein Verwaltungsakt. Das Gebiet der Personalverwaltung ist auch nicht etwa generell – wie für Maßnahmen des Richterdienstrechts nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG RhPf – von der Geltung des LVwVfG RhPf ausgenommen. Jedoch schließt § 1 Abs. 4 Nr. 2 LVwVfG RhPf für die Tätigkeit der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen u.a. die Geltung des § 14 VwVfG – und damit das Recht zum Erscheinen mit einem Beistand gemäß Absatz 4 Satz 1 dieser Vorschrift – aus. Darin kommt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, die Eigenart solcher Prüfungen stehe dem Recht auf Vertretung sowie auf Erscheinen mit einem Beistand entgegen (vgl. zu § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG die Einzelbegründung des Regierungsentwurfs in BT-Drucks. 7/910, S. 36). Eignungsprüfungen von Personen i.S.v. § 1 Abs. 4 Nr. 2 LVwVfG RhPf sind auch Vorstellungsgespräche, in denen die Einstellungsbehörde sich ein Urteil über die Eignung eines Beamtenbewerbers bildet. Unter den Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen i.S.d. Vorschrift sind nicht nur verselbständigte, in einem förmlichen Verfahren abzulegende Prüfungen im engeren Sinne zu verstehen, sondern unabhängig von der verfahrensmäßigen Gestaltung alle Fälle, in denen die Behörde der Sache nach die Leistung oder Eignung von Personen oder Ähnliches prüft. Denn die vom Gesetzgeber berücksichtigte Eigenart solcher Prüfungen besteht darin, dass es für die Urteilsbildung der Behörde auf höchstpersönliche Äußerungen oder Tätigkeiten des Betroffenen und den gerade hieraus gewonnenen Eindruck von seiner Persönlichkeit ankommt. Dies hängt nicht von der förmlichen oder formlosen, selbständigen oder unselbständigen Gestaltung des Verfahrens ab. Auch die Wortwahl des Gesetzgebers, der insbesondere durch die Ausdehnung der Vorschrift auf „ähnliche Prüfungen“ von einer engen und abschließenden Begrenzung gerade abgesehen hat, spricht für eine weite Auslegung. Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht dem Grundrecht des L aus Art. 2 Abs. 1 GG (betreffend die grundsätzliche Befugnis, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen) und ist ebenfalls mit Art. 33 GG vereinbar.

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Schließlich findet das VwVfG sowohl des Bundes (siehe § 1 Abs. 1, 2 VwVfG) als auch des betreffenden Landes (z.B. § 1 Abs. 1 LVwVfG BW, Art. 1 Abs. 1 BayVwVfG, § 1 Abs. 1 VwVfG NRW) insoweit keine Anwendung, als das Bundes-

Hierunter „sind die grundgesetzlichen Bestimmungen, die formellen Gesetze und Rechtsverordnungen, nicht aber Satzungen (verselbständigter Personen oder Einrichtungen) oder Innenrechtsnormen (wie Verwaltungsvorschriften) zu verstehen“, siehe Ehlers Jura 2003, 30 (32). bzw. das jeweilige Landesrecht „inhaltsgleiche„Inhaltsgleich sind Rechtsvorschriften, wenn sie den gleichen Wortlaut haben oder trotz anderer Sprachfassungen identische Regelungen treffen“, siehe Ehlers Jura 2003, 30 (32). oder entgegenstehende„Dem VwVfG entgegen stehen alle Rechtsvorschriften mit anderem Bestimmungsgehalt“, siehe Ehlers Jura 2003, 30 (32). Bestimmungen“ enthält (Subsidiaritätsklausel). Ob eine Bestimmung i.d.S. spezieller ist als die im (Bundes-/Landes-)VwVfG enthaltene allgemeine Regelung, ist im Wege der Auslegung der in Betracht kommenden Spezialvorschrift zu ermitteln. Sofern diese nicht abschließend ist, sind etwaige Lücken regelmäßig mit dem Inhalt des VwVfG zu schließen.Siehe Ehlers Jura 2003, 30 (33). Dort auch zu unbenannten Sonderbereichen.

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