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Allgemeines Verwaltungsrecht - b) Zwangsgeld

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Allgemeines Verwaltungsrecht

b) Zwangsgeld

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Kann eine Handlung durch einen anderen nicht vorgenommen werden (unvertretbare Handlung; z.B. Auskunftserteilung, Dulden oder Unterlassen) und hängt sie nur vom Willen des Pflichtigen ab, so kann der Pflichtige zur Vornahme der Handlung durch ein Zwangsgeld angehalten werden, siehe § 11 Abs. 1 VwVG (§ 23 LVwVG BW, Art. 31 bay. VwZVG, § 60 VwVG NRW). Bei vertretbaren Handlungen (Rn. 348) kann es nach dieser Vorschrift verhängt werden, wenn die Ersatzvornahme untunlich ist, besonders, wenn der Pflichtige außerstande ist, die Kosten zu tragen, die aus der Ausführung durch einen anderen entstehen. Dem Vorbild des § 894 ZPO folgend existieren in manchen Bundesländern Sonderregelungen speziell für die unvertretbare Handlung „Abgabe einer Erklärung“, siehe z.B. § 61a VwVG NRW.

Hinweis

Das Zwangsgeld bildet – zusammen mit der Ersatzzwangshaft (s.u.) – den einzigen gesetzlich zulässigen Fall der mittelbaren Zwangsausübung (vis compulsiva): Mittels Druck auf ein anderes Rechtsgut (Vermögen bzw. Freiheit) des Pflichtigen soll dieser dazu veranlasst werden, einer Anordnung der Behörde Folge zu leisten. Da es einen Verwaltungsakt notwendig voraussetzt, scheidet es als Zwangsmittel im sofortigen Vollzug (Rn. 343 ff.) aus. In dessen Rahmen kommen daher allein die Ersatzvornahme (Rn. 348) und der unmittelbare Zwang (Rn. 350) in Betracht.

App JuS 2004, 786 (789); Ipsen Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 893 m.w.N. Auch darf das Zwangsgeld als Beugemittel, das auf den Willen des Pflichtigen einwirken soll, bei Gebotsverfügungen dann nicht eingesetzt werden, wenn die Vornahme der betreffenden Handlung aus Umständen unterbleibt, die vom Willen des Pflichtigen unabhängig sind.OVG Lüneburg BeckRS 2015, 41685.

Die Höhe des Zwangsgelds ist auf Bundesebene in § 11 Abs. 3 VwVG geregelt (maximal 25 000 €; zu den deutlich höheren Beträgen auf Landesebene siehe z.B. § 23 LVwVG BW, Art. 31 Abs. 2 S. 1, 3 bay. VwZVG, § 60 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW). Da es keine Strafe als Reaktion auf begangenes Unrecht, sondern vielmehr ein Beugemittel zur Erzwingung zukünftigen Verhaltens ist (Rn. 347), kann es auch wiederholt und erhöht sowie neben einer Strafe oder Geldbuße verhängt werden (vgl. § 60 Abs. 1 S. 3 VwVG NRW) und damit einen Gesamtbetrag erreichen, der nach oben hin gesetzlich nicht begrenzt ist. Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde nach Anhörung des Pflichtigen durch Beschluss eine gem. §§ 802g, 802h und 802j Abs. 2 ZPO zu vollstreckende Ersatzzwangshaft

Als Steigerungsform des Zwangsgelds handelt es sich auch bei der Ersatzzwangshaft um ein Instrument der Willensbeugung und nicht etwa um eine Strafhaft, vgl. Rn. 347. (mindestens 1 Tag, höchstens 2 Wochen) anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgelds hierauf hingewiesen worden ist, siehe § 16 VwVG (§ 24 LVwVG BW, Art. 33 bay. VwZVG, § 61 VwVG NRW).

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