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Zivilprozessordnung - III. Urkundenprozess

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Zivilprozessordnung

III. Urkundenprozess

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Der (wenig examensrelevante) Urkundenprozess ist für Kläger gedacht, die ihren Anspruch ausschließlich mithilfe von Urkunden beweisen können (§§ 592, 593 Abs. 1 ZPO). Zulässig ist das Verfahren bei Geldforderungen, vertretbaren Sachen oder Wertpapieren (§ 592 ZPO). Der Beklagte muss sich ebenfalls „in Papierform“ verteidigen und seine Einwendungen mittels Urkunden belegen (keine Zeugen oder Sachverständigen; § 598 ZPO). Da alles über Dokumente läuft, ist der Prozess regelmäßig schnell beendet. Im Fall des Gewinnens gibt es für den Sieger ein ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares Urteil (§ 708 Nr. 4 ZPO). Da das Urteil allein auf Urkunden beruht, wird es aber unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt (= sog. Vorbehaltsurteil gem. § 599 ZPO). Der Beklagte kann seine Einwendungen im späteren Nachverfahren (§ 600 ZPO) dann auf sämtliche Beweismittel (Zeugen, Sachverständige, Augenschein) stützen. Auch Mietrückstände können im Wege des Urkundenprozesses (durch Vorlage des Mietvertrags) eingeklagt werden; der Mieter kann dann erst im Nachverfahren Mängel der Mietsache geltend machen.

BGH NJW 2005, 2701; krit. Adolphsen Zivilprozessrecht § 34 Rn. 6 f.

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