Verwaltungsprozessrecht - Ordnungsgemäßigkeit der Klageerhebung im Verwalungsprozess

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Verwaltungsprozessrecht

Ordnungsgemäßigkeit der Klageerhebung im Verwalungsprozess

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I. Ordnungsgemäße Klageerhebung

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Neben den sich aus §§ 81 f. VwGO ergebenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Klageerhebung (zur elektronischen Dokumentenübermittlung s. § 55a VwGO – diese ist namentlich für Rechtsanwälte Pflicht, § 55d S. 1 VwGO) gehört hierzu auch deren Unbedingtheit (Gegenbeispiel: Erhebung einer Klage unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO, sog. PKHIm Zweifel ist eine derart erhobene Klage allerdings dahingehend auszulegen, dass PKH beantragt wird und die Klageschrift die Anlage zu diesem Antrag bildet.).Hierzu sowie zum gesamten Folgenden s. BVerwGE 59, 302; v. Albedyll in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO § 44 Rn. 9; Ehlers in: ders./Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht § 25 Rn. 15 ff., 203; Hufen Verwaltungsprozessrecht § 13 Rn. 13 ff., § 23 Rn. 2 ff.; Kopp/Schenke VwGO § 44 Rn. 1, 5, § 82 Rn. 8; Mann/Wahrendorf Verwaltungsprozessrecht § 7, § 12 Rn. 1, § 14 Rn. 6; Pietzcker in: Schoch/Schneider, VwGO § 44 Rn. 4; Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 43 ff., 85 ff., 593, 600, 664; Schmitt Glaeser/Horn Verwaltungsprozessrecht Rn. 106 ff., 116, 398 f.; Wöckel in: Eyermann, VwGO § 44 Rn. 4 ff.; Wolff in: ders./Decker, VwGO/VwVfG § 44 VwGO Rn. 7; Würtenberger/Heckmann Verwaltungsprozessrecht Rn. 233 ff. Wenngleich diese Voraussetzung gesetzlich nicht ausdrücklich normiert ist, so ist ihre Einhaltung gleichwohl zwecks Wahrung der Sicherheit des Rechtsverkehrs zwingend geboten. Zulässig ist demgegenüber die Eventualklagehäufung. Zwar wird auch bei dieser ein (Hilfs-)Antrag vom Erfolg (uneigentliche Eventualklage, z.B. Stufenklage nach § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 254 ZPO wie etwa Anfechtungsklage und Annexantrag nach § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO; Rn. 137, 395 ff.) bzw. Misserfolg (eigentliche Eventualklage), d.h. von der Unzulässigkeit oder -begründetheit, eines anderen (Haupt-)Antrags abhängig gemacht (z.B. Klage auf Feststellung der Genehmigungsfreiheit eines bestimmten Vorhabens, hilfsweise auf Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung hierfür). Doch ist hier nicht die Klageerhebung als solche bedingt, sondern es wird lediglich einer von mehreren Anträgen unter einer zulässigen innerprozessualen Bedingung gestellt. Das Gericht ist an diese vom Kläger vorgegebene Reihenfolge gebunden. Es darf erst dann über den Hilfsantrag entscheiden, wenn die vom Kläger insofern vorgegebene Bedingung – die Erfolg(-losigkeit) des Hauptantrags – erfüllt ist. 

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Expertentipp

Da über den Hilfsantrag erst bei Eintritt der jeweiligen innerprozessualen Bedingung entschieden werden darf, ist in der Klausur zunächst der Hauptantrag vollständig auf seine Zulässigkeit und Begründetheit hin zu prüfen. Erst im Anschluss daran sind, falls die betreffende innerprozessuale Bedingung eingetreten ist, Zulässigkeit und Begründetheit des Hilfsantrags abzuhandeln.Zum Ganzen s. Wolff in: ders./Decker, VwGO/VwVfG § 44 VwGO Rn. 13; Decker a.a.O. § 81 VwGO Rn. 7. Zur Darstellung in der Fallbearbeitung vgl. etwa Hacke/Hanke Jura 2024, 199 ff.

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Ebenfalls zulässig ist die kumulative Klagehäufung als neben der Eventualklagehäufung (Rn. 47) weiterem (typischen) Fall der objektiven Klagehäufung i.S.v. § 44 VwGO. Bei der kumulativen Klagehäufung werden mehrere Klagebegehren nebeneinander geltend gemacht (z.B. Klage gerichtet sowohl auf Aufhebung der ausgesprochenen Gewerbeuntersagung als auch auf Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 GewO). Mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig ist hingegen die alternative Klagehäufung, bei der es der Kläger dem Gericht anheimstellt, wahlweise über das eine oder das andere Klagebegehren zu entscheiden (z.B. Klage mit dem Antrag, den Beklagten entweder zur Herausgabe einer Sache oder zur Zahlung des Geldwerts der Sache zu verurteilen).

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Ob der Kläger von der rechtlich damit an sich bestehenden Möglichkeit der objektiven Klagehäufung (Klagenverbindung) auch im konkreten Fall Gebrauch machen darf, richtet sich nach § 44 VwGO. Nach dieser Vorschrift können mehrere Klagebegehren, d.h. mehrere Streitgegenstände (prozessuale Ansprüche; Rn. 58) –

also entweder mehrere Anträge oder aber ein Antrag, der auf verschiedene Lebenssachverhalte (und nicht bloß auf mehrere rechtliche Gesichtspunkte wie z.B. die formelle und materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts) gestützt wird – vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden (objektiveZur subjektiven Klagehäufung s. Rn. 229. Klagehäufung),Das zusätzliche Klagebegehren kann auch erst nach Klageerhebung geltend gemacht werden. Dann liegt regelmäßig eine Klageänderung i.S.v. § 91 VwGO vor, dessen Voraussetzungen dann zusätzlich zu denen des § 44 VwGO erfüllt sein müssen. Grundsätzlich gelten für einen im Wege einer zulässigen Klageänderung rechtshängig gemachten Klageantrag sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen, BVerwG NVwZ 2021, 564 (565). wenn sie

sich gegen denselben Beklagten richten,

im (rechtlichen oder – nach der Lebensanschauung bzgl. des Entstehungsgrunds oder des erstrebten Erfolgs – rein tatsächlichen) Zusammenhang stehen und

dasselbe Gericht zuständig ist.

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Liegen diese Voraussetzungen vor, so verhandelt und entscheidet das Gericht über sämtliche geltend gemachten Klagebegehren grundsätzlich gemeinsam (Ausnahmen: Verfahrenstrennung gem. § 93 S. 2 VwGO oder Vorwegentscheidung über einzelne Ansprüche durch Teilurteil nach § 110 VwGO). Andernfalls werden die Klagebegehren lediglich getrennt (§ 93 S. 1 VwGO) bzw. es findet eine Verweisung statt, § 83 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 17a Abs. 2 S. 1 GVG. Keinesfalls aber hat eine entgegen § 44 VwGO erfolgte Klageverbindung etwa die Unzulässigkeit der betreffenden Klage(n) zur Folge.

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Expertentipp

Im Fall der kumulativen Klagehäufung kann es sich anbieten, die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klagen gemeinsam zu prüfen, sodann auf § 44 VwGO einzugehen – bei der objektiven Klagehäufung handelt es sich nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung (!) – und anschließend jeden Antrag für sich auf seine Begründetheit hin zu untersuchen, d.h. die objektive Klagehäufig zwischen der Zulässigkeit und der Begründetheit zu prüfen.Frenz JA 2011, 433; Hufen Verwaltungsprozessrecht § 13 Rn. 14; Schaks/Friedrich JuS 2018, 954.

 

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