Verwaltungsprozessrecht - Begründetheit der (Nichtigkeits-)Feststellungsklage

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Verwaltungsprozessrecht

Begründetheit der (Nichtigkeits-)Feststellungsklage

3. (Nichtigkeits-)Feststellungsklage

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Die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist dann begründet, wenn das behauptete Rechtsverhältnis (Rn. 205) besteht (positive Feststellungsklage) bzw. nicht besteht (negative Feststellungsklage); siehe auch Übungsfall Nr. 6.

Hierzu sowie zum gesamten Folgenden siehe Ehlers in: ders./Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht § 25 Rn. 60 ff.; Gersdorf Verwaltungsprozessrecht Rn. 127; Hufen Verwaltungsprozessrecht § 24 Rn. 16, § 29 Rn. 2 ff., 10 ff.; Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 870; Schmitt Glaeser/Horn Verwaltungsprozessrecht Rn. 350 f.; Würtenberger/Heckmann Verwaltungsprozessrecht Rn. 429 ff. Welcher Beurteilungszeitpunkt insofern maßgeblich ist, richtet sich danach, ob jeweils ein vergangenes, gegenwärtiges oder zukünftiges Rechtsverhältnis in Frage steht.

Beispiel

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„Es wird festgestellt, dass die Beklagte keinen Anspruch auf unentgeltliche Übereignung des Grundstücks Flst. Nr. 47/11 durch den Kläger hat.“

484

Die Begründetheit der Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist zu bejahen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (str.

So Hufen Verwaltungsprozessrecht § 28 Rn. 16 unter Hinweis darauf, dass „ein ursprünglich nichtiger Verwaltungsakt […] auch durch Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht […] wirksam werden“ kann. A.A. Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 870: Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.) nichtig ist.Hufen Verwaltungsprozessrecht § 29 Rn. 12 fordert analog § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO zudem, dass der Kläger durch die tatsächlichen Wirkungen (vgl. Rn. 131) des nichtigen und damit gem. § 43 Abs. 3 (L-)VwVfG unwirksamen Verwaltungsakts in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechte betroffen ist – wobei die Nichtigkeit allerdings nicht auf einer klägerschützenden Norm beruhen müsse. Die Frage, ob der jeweilige Verwaltungsakt nichtig ist, bemisst sich nach § 44 VwVfGHierzu siehe im Skript „Allgemeines Verwaltungsrecht“ Rn. 270 ff. (bei Verwaltungsakten von Bundesbehörden) bzw. § 44 L-VwVfG (bei Verwaltungsakten von Landesbehörden etc.), sofern im konkreten Fall keine Spezialvorschrift einschlägig ist.

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„Es wird festgestellt, dass die dem Kläger am … erteilte Baugenehmigung nichtig ist.“

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