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Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien bezweckt die durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 3.12.2020BGBl. 2020 I, 2694. neu in § 80 Abs. 2 S. 1 VwGO eingefügte Regelung die beschleunigte Zulassung von bestimmten Infrastrukturvorhaben mit überregionaler Bedeutung, nämlich den in der dortigen Nr. 3a VwGO ausdrücklich genannten „Bundesverkehrswege[n] und Mobilfunknetze“. Bei diesen bestehe regelmäßig ein dringendes öffentliches Interesse an einer zügigen Realisierung, d.h. am sofortigen Vollzug, welches das Interesse Dritter an der aufschiebenden Wirkung eines gegen die Zulassungsentscheidung eingelegten Rechtsbehelfs grundsätzlich überwiege. Es sei daher gerechtfertigt, die aufschiebende Wirkung durch Gesetz auszuschließen.Zum gesamten Vorstehenden s. BT-Drucks. 19/22139, S. 18. Vgl. auch BT-Drucks. 19/24040, S. 21.
Definition
Definition: Zulassung
Der Begriff „Zulassung“ i.S.v. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a VwGO ist dahingehend weit zu verstehen, dass er über die bloße Genehmigung eines Vorhabens hinaus u.a. auch Änderungen erfasst.BT-Drucks. 19/22139, S. 18.
Aufgrund des in § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a VwGO enthaltenen negativen Tatbestandsmerkmals „und die nicht unter Nummer 3 fallen“ werden von der Neuregelung nur solche Fälle erfasst, in denen die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nicht bereits nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. entsprechenden gesetzlichen Sonderregelungen entfällt (dazu s. Rn. 525).BT-Drucks. 19/22139, S. 18.