Inhaltsverzeichnis
A. Überblick
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Straßenverkehrsdelikte spielen in Klausuren häufig eine nicht unerhebliche Rolle.
Sofern in Ihrem Klausursachverhalt also ein Kraftfahrzeug involviert ist, sollten Sie stets auch an die nachgenannten Vorschriften sowie an § 21 StVG, der hier nicht erörtert wird, denken.
Prüfungsrelevant sind die Normen § 315b (Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr), § 315c (Gefährdung des Straßenverkehrs) und als Auffangtatbestand § 316 (Trunkenheit im Straßenverkehr) sowie § 315d, mit welcher der Gesetzgeber in 2017 das Ausrichten und Durchführen von sowie die Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen unter Strafe gestellt hat.
Geschütztes Rechtsgut dieser Normen ist zum einen die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs zum anderen bei den §§ 315b, c und d (Abs. 2 und 5) darüber hinaus auch das Leben, die körperliche Unversehrtheit und fremdes Eigentum.
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Expertentipp
Lesen Sie die §§ 315b bis 315e und finden Sie die Unterschiede heraus, bevor Sie die nachfolgenden Ausführungen durcharbeiten.
§§ 315b und c sowie § 315d Abs. 2 sind konkrete Gefährdungsdelikte, bei welchen der Täter durch die Tathandlung entweder Leib und Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet haben muss. Bei §§ 315d Abs. 1 und 316 hingegen ist eine solche konkrete Gefahr nicht erforderlich. Strafgrund ist hier die abstrakte Gefahr, die in der Vornahme der jeweiligen Tathandlungen unter den genannten Voraussetzungen liegt. § 315d Abs. 5 ist eine Erfolgsqualifikation, bei der es durch die Tat nach § 315d Abs. 2 nicht nur zu einer Gefahr, sondern zum Eintritt einer besonderen Folge gekommen ist.
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Wie sich dem Wortlaut der Normen entnehmen lässt, erfasst § 315b gefährliche Eingriffe, die von außen in den Straßenverkehr hineinwirken. Im Gegensatz dazu wird der Straßenverkehr bei §§ 315c und d dadurch gefährdet, dass Verkehrsteilnehmer aus dem Straßenverkehr heraus oder im Vorfeld mit Wirkung für den Straßenverkehr Fehlleistungen erbringen.
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Hinweis
§ 316a (Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer) ist zwar bei den Straßenverkehrsdelikten normiert, wird aber allgemein wegen der Absicht des Täters, einen Raub, räuberischen Diebstahl oder eine räuberische Erpressung zu begehen, als raubähnliches Delikt begriffen. Die geschützten Rechtsgüter sind dementsprechend das Eigentum und das Vermögen sowie darüber hinaus die Sicherheit des Straßenverkehrs. Aufgrund seines Bezuges zu den Vermögensdelikten haben wir diesen Straftatbestand in dem Skript „Strafrecht BT II“ ausführlich erörtert.
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§ 142 (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) schützt das private Feststellungsinteresse eines Unfallbeteiligten zur Durchsetzung bzw. Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche. Da dieses Interesse aus den Gefahren des Straßenverkehrs resultiert, wird § 142 thematisch zu den Straßenverkehrsdelikten gezählt.
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Die §§ 315, 315a beschäftigen sich mit der Sicherheit des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs und sind mit Ausnahme des § 315 Abs. 3 nicht sonderlich klausurrelevant. Auf § 315 Abs. 3 wird in § 315b Abs. 3 verwiesen, so dass dieser bei den Straßenverkehrsdelikten Anwendung findet.