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Fraglich ist, ob § 263a Abs. 1 Alt. 3 auch vorliegt, wenn der Kontoinhaber selbst unter Verwendung seiner eigenen Karte Geld am Geldautomaten abhebt, obwohl seine Kreditlinie überschritten ist, die Bank aber die Überziehung duldet.
Hinweis
Schöpft ein Kontoinhaber nur den ihm bereits eingeräumten Dispositionskredit im Rahmen des Limits aus, dann macht er lediglich seinen vertraglich eingeräumten Auszahlungsanspruch geltend. Ein unbefugtes Verwenden kommt in den Fällen, in denen der Täter weiß, dass er den Kredit nicht zurückzahlen kann und will, nicht in Betracht, da auch ein fiktiver Bankangestellter bei der Auszahlung keine Überprüfung dieser Voraussetzungen vornehmen würde.Rengier Strafrecht BT I § 14 Rn. 38.
Sofern die Bank die Überziehung duldet, § 505 BGB, ist sie bei gleichzeitiger Erhebung von Überziehungszinsen mit der Auszahlung des Betrages einverstanden. Damit, so die überwiegend in der Lit. vertretene Auffassung, nutze der Kunde nicht anders als beim Dispositionskredit nur einen ihm zugebilligten Kreditrahmen aus und mache sich nicht wegen unbefugter Verwendung strafbarRengier Strafrecht BT I § 14 Rn. 40; Kudlich JuS 2003, 540; a.A. Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT/2 Rn. 702, der § 263a und nicht § 266b für anwendbar hält.. Die Rechtsprechung stellt erneut auf einen „computerähnlichen“ Bankangestellten ab, der die Bonität des Kunden nicht überprüfe.BGH NJW 2002, 905.
Eine Strafbarkeit gem. § 266b bleibt möglich, kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Täter an einem fremden Geldinstitut Bargeld abhebt, da es für § 266b eines Dreipersonenverhältnisses bedarf, vgl. hierzu Rn. 734.