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Der klassische Fall des § 263a Abs. 1 Alt. 3 ist das Verwenden einer Karte durch einen nicht berechtigten Kartenbesitzer, der die Karte durch verbotene Eigenmacht erlangt hat. Dieses Verhalten stellt nach allen zuvor dargestellten Auffassungen eine unbefugte Verwendung von Daten dar.
Beispiel
A entwendet aus der Hosentasche des B dessen Maestro-Karte. Zu seiner großen Freude stellt er fest, dass der vergessliche B die PIN-Nummer auf der Rückseite der Karte notiert hat, so dass er sein eigens zu diesem Zweck angeschafftes Lesegerät nicht bemühen muss. Er begibt sich mit der Karte und der PIN zur nächstgelegenen Bank. Dort hebt er unter Eingabe der PIN 400 € vom Konto des B ab. Danach wirft er die Karte in den nächsten Mülleimer.
A hat sich zunächst wegen Diebstahls gem. § 242 an der Karte strafbar gemacht.
A hat sich ferner gem. § 263a Abs. 1 Alt. 3 strafbar gemacht. Indem er die EC-Karte in den Schacht geschoben hat, hat er die auf der EC-Karte befindlichen Daten verwendet. Dies geschah auch unbefugt.
Nach der computerspezifischen Auslegung ist der Wille des Betreibers, nur an den Berechtigten das Geld auszuzahlen, dadurch deutlich geworden, dass das Programm die PIN abfragt.
Nach der subjektivierenden Auslegung widerspricht das Abheben des Geldes durch den Täter sowohl dem Willen der Bank als auch dem Willen des Kontoinhabers.
Nach der betrugsspezifischen Auslegung müsste wiederum danach gefragt werden, ob in dem Verwenden der EC-Karte und der PIN ein täuschungsähnliches Verhalten liege. Ein Täter, der gegenüber einem Bankangestellten diese Karte verwenden würde, würde erklären, dass er zur Abhebung berechtigt und darüber hinaus der berechtigte Karteninhaber sei.BGHSt 35, 152; BGHSt 47, 160. Beides trifft vorliegend auf A nicht zu, so dass er auch dieser Auffassung zufolge die Daten unbefugt verwendet hat.