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Strafrecht Besonderer Teil 2 - aa) Verwendungsmöglichkeiten

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Strafrecht Besonderer Teil 2

aa) Verwendungsmöglichkeiten

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Schauen wir und zunächst einmal an, wie Giro- und Kreditkarte verwendet werden können:

  • Die Karte kann unter Eingabe eines PIN eingesetzt werden an Geldautomaten der kontoführenden Bank sowie jeder dritten Bank zur Abhebung von Bargeld. Ist die PIN korrekt und das Konto gedeckt, erfolgt eine Auszahlung.
  • Die Karte kann im Internet verwendet werden, um kostenpflichtige Transaktionen abzuschließen. In der Regel wird vor Abschluss der Transaktion durch die kartenausgebende Bank die Legitimation durch Anfordern eines PIN o.ä. verlangt. Häufig reicht aber auch nur die Eingabe der auf der Karte abzulesenden Daten aus.
  • Die Karte kann eingesetzt werden im sog. POS-Verfahren (point-of-sale-Verfahren). Dieses POS-Verfahren, auch electronic-cash-Verfahren genannt, ermöglicht eine bargeldlose Zahlung unter Verwendung der Karte und der PIN, welche der Kunde in das Kartenlesegerät am Terminal der Kasse des Händlers eingeben muss. Beim POS-Verfahren hat der Händler aufgrund eines Vertrages zwischen ihm und dem Kreditinstitut einen direkten Anspruch gegen das kartenausstellende Kreditinstitut. Die am Terminal eingelesenen Daten werden in einer Autorisierungszentrale bzw. direkt bei dem Kreditinstitut überprüft. Es wird anhand der PIN die Legitimation, ferner eine evtl. Sperrung der Karte sowie die entsprechende Kontendeckung überprüft. Sofern die Überprüfung positiv ist, hat der Kunde mittels dieses Verfahrens seine Waren oder Dienstleistungen bezahlt.
  • Im POS-Verfahren ist zudem eine sog. „kontaktlose“ Bezahlung mit der NFC Technik möglich. Hier wird die Karte vor das Lesegerät gehalten, die Eingabe eines PIN ist nicht erforderlich. Der Höchstbetrag beläuft sich in der Regel auf 50 € pro Transaktion, wobei nach einer gewissen Anzahl von Nutzungen ohne PIN-Eingabe erneut die PIN einzugeben ist. Da kein PIN eingegeben werden muss, wird auf die Legitimierung des Verwenders verzichtet. In der Autorisierungszentrale der kartenausgebenden Bank wird lediglich überprüft, ob die Karte gesperrt ist, das Konto entsprechende Deckung aufweist und der Zahlungsvorgang zugelassen ist.
  • Die Karte kann schließlich auch eingesetzt werden im sog. POZ-Verfahren (point-of-sale ohne Zahlungsgarantie). Im Gegensatz zum POS-Verfahren gibt der Kunde hier nicht seine PIN ein, sondern unterschreibt lediglich einen vom Händlerterminal ausgedruckten Beleg. Mit dieser Unterschrift erteilt er eine Ermächtigung zum Lastschrifteinzug. Ein Anspruch des Händlers gegen das Kreditinstitut besteht in diesen Fällen jedoch nicht. Auch übernimmt das Kreditinstitut im Gegensatz zum POS-Verfahren keine Garantie für den in Rede stehenden Betrag.

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