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Strafrecht Besonderer Teil 2 - II. Objektiver Tatbestand

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Strafrecht Besonderer Teil 2

II. Objektiver Tatbestand

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Der objektive Tatbestand des § 263 besteht darin, dass jemand durch eine Täuschung über Tatsachen einen Irrtum erregt, der bei dem Irrenden zu einer Vermögensverfügung führt, die wiederum einen Vermögensschaden herbeiführt. Zwischen Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden muss Kausalität i.S.d. conditio-sine-qua-non-Formel bestehen. Wie bereits ausgeführt, ist zu beachten, dass der Verfügende und der Geschädigte unter gewissen Voraussetzungen nicht personenidentisch sein müssen. Anders verhält es sich mit dem Irrenden und dem Verfügenden: hier muss Identität bestehen. Die Prüfung des objektiven Tatbestands erfolgt mithin in vier Schritten:

Schritt 1

Schritt 2

Schritt 3

Schritt 4

Täuschung über Tatsachen

Irrtum über Tatsachen

Vermögensverfügung

Vermögensschaden

 

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