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VII. „Schmarotzerdiebstahl“, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6
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Dieses Regelbeispiel zeichnet sich durch die verwerfliche Begehungsweise aus, die darin zum Ausdruck kommt, dass der Täter die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt.
Hilflos können Menschen z.B. wegen Krankheiten, Behinderungen, Blindheit oder wegen Suizidversuchs oder Rauschzustandes sein.Vgl. dazu BGH NJW 1990, 2569. Unter einem Unglücksfall versteht man jede Art von Unfällen. Eine Gemeingefahr liegt vor, wenn eine größere Anzahl an Menschenleben oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind.
Der Täter muss diese Umstände dazu nutzen, unter erleichterten Bedingungen den Diebstahl zu vollziehen.