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V. Kirchendiebstahl, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 4
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Bei diesem Regelbeispiel stiehlt der Täter aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude einen Gegenstand, der der religiösen Verehrung dient. Hierzu können etwa Madonnen oder Kruzifixe gehören.