Strafrecht Besonderer Teil 2 - Kirchendiebstahl, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 4

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Strafrecht Besonderer Teil 2

Kirchendiebstahl, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 4

V. Kirchendiebstahl, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 4

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Bei diesem Regelbeispiel stiehlt der Täter aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude einen Gegenstand, der der religiösen Verehrung dient. Hierzu können etwa Madonnen oder Kruzifixe gehören.

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