Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
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Geschütztes Rechtsgut der Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit gem. §§ 223 ff. ist die körperliche Integrität und die Gesundheit eines Menschen.
Wie bei den §§ 211 ff. auch ist das Handlungsobjekt ein anderer Mensch, was sich hier schon aus dem Wortlaut der Norm ergibt. Daraus folgt zum einen, dass eine Selbstverletzung straflos ist, womit auch eine Teilnahme an einer Selbstverletzung straflos ist.
Hinweis
Allerdings kann unter denselben Voraussetzungen wie bei §§ 211 ff. auch eine Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft, eine fahrlässige Verursachung sowie eine Körperverletzung durch Unterlassen für den Beteiligten strafbar sein. Die Abgrenzungsprobleme, die wir unter Rn. 104 kennen gelernt haben, können Ihnen auch hier wieder begegnen. Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist auch bei den Körperverletzungsdelikten die Eigenverantwortlichkeit der Selbstverletzung.
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Zum anderen ergibt sich aus dem Gesetzestext, dass eine Verletzung oder Schmerzzufügung an einem Ungeborenen nicht den §§ 223 ff. unterfällt. Erst mit Beginn der Eröffnungswehen oder einem diese Wehen ersetzenden ärztlichen Eingriff beginnt der strafrechtliche Schutz des Menschen gemäß §§ 223 ff. Die Körperverletzungsdelikte sind auch dann nicht anwendbar, wenn die vor Beginn des Menschseins bewirkten Missbildungen oder Körperschäden nach der Geburt an dem Menschen fortbestehen, was unter anderem von Bedeutung ist bei Nebenwirkungen von Medikamenten, die während der Schwangerschaft eingenommen wurden.BVerfG NJW 88, 2945; BGHSt 31, 348 (Conterganfall). Allerdings kann ein Eingriff, der zu einer Verletzung der Leibesfrucht führt, als Köperverletzung an der Schwangeren angesehen werden, so z.B. wenn durch diesen Eingriff eine Frühgeburt ausgelöst wird.BGHSt 31, 348.
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Die körperliche Integrität wird in den §§ 223 bis 229 und § 340 sowohl gegen ihre Verletzung als auch in § 231 gegen ihre Gefährdung geschützt.
Die Verletzung der körperlichen Integrität ist vorsätzlich gemäß §§ 223 bis 225, 226 Abs. 2, § 226a, fahrlässig gemäß § 229 sowie vorsätzlich/fahrlässig gemäß §§ 226 Abs. 1 und 227 möglich.
Innerhalb der vorsätzlichen Verletzung der körperlichen Integrität bildet § 223 das Grunddelikt. Auf diesem Grundtatbestand bauen mehrere Qualifikationstatbestände auf:
Die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224, die schwere Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 2, die Verstümmelung weiblicher Genitalien gemäß § 226a sowie die Körperverletzung im Amt gemäß § 340. Daneben gibt es Erfolgsqualifikationen wie die schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 sowie die Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227. Die Einordnung des § 225 ist umstritten, dazu mehr unter Rn. 200.
In § 229 ist die fahrlässige Körperverletzung geregelt.
§ 228 normiert eine weitere Voraussetzung für die rechtfertigende Einwilligung in die Körperverletzung.
Hinweis
Beachten Sie bitte, dass § 228 nicht die gesetzliche Grundlage für den Rechtfertigungsgrund der Einwilligung ist. Die rechtfertigende Einwilligung wird vielmehr in § 228 als bestehend vorausgesetzt und um eine weitere Anforderung ergänzt.
§ 231 schließlich stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar, bei welchem im Gegensatz zu den §§ 223 bis 229 der Eintritt eines tatbestandlichen Erfolges nicht erforderlich ist.
In § 230 schließlich ist geregelt, dass die vorsätzliche und fahrlässige Körperverletzung nur auf Antrag verfolgt werden, sofern die Strafverfolgungsbehörde das besondere Interesse an der Strafverfolgung nicht bejaht.