Inhaltsverzeichnis
J. Körperverletzung im Amt, § 340
271
§ 340 ist eine Qualifikation zu § 223, bei welcher die Amtsträgereigenschaft als besonderes persönliches Merkmal strafschärfend hinzutritt. § 340 ist damit ein Sonderdelikt. Täter kann nur ein Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder gemäß § 48 Abs. 1 WStG (Offizier oder Unteroffizier der Bundeswehr) sein.
Hinweis
Infolge dessen ist zu beachten, dass bei einem Hinzutreten eines Teilnehmers § 28 Abs. 2 gilt, mit der Folge, dass die Akzessorietät für den Teilnehmer durchbrochen werden kann, sofern dieser kein Amtsträger ist.
272
Die Tathandlung liegt entweder in der allein- oder mittelbar täterschaftlichen Begehung einer Körperverletzung oder, wie durch das Merkmal „begehen lässt“ klargestellt wird, nach h.M. auch in der Anstiftung, Beihilfe oder dem amtspflichtwidrigen Zulassen einer Körperverletzung durch einen Dritten (=Unterlassen).Lackner/Kühl § 340 Rn. 2; Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT I Rn. 278
273
Die Tat muss entweder während der Ausübung des Dienstes begangen worden sein, was bedeutet, dass sie in einem zeitlichen und sachlich inneren Zusammenhang mit dem Dienst stehen muss, oder in Beziehung auf den Dienst verübt worden sein, was bedeutet, dass sie zwar äußerlich nicht als Teil der Dienstausübung erscheint, innerlich aber doch mit dieser in Zusammenhang steht.Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen Strafrecht BT 1 § 19 Rn. 36 ff.
274