Inhaltsverzeichnis

Strafrecht Besonderer Teil 1 - Das geschützte Rechtsgut

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Strafrecht Besonderer Teil 1

Das geschützte Rechtsgut

Inhaltsverzeichnis

I. Das geschützte Rechtsgut

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Expertentipp

Lesen Sie die zitierten Normen und verschaffen Sie sich anhand des Gesetzestextes einen ersten Überblick über das Thema!

Das geschützte Rechtsgut der Tötungsdelikte ist das geborene menschliche Leben. Dieses menschliche Leben wird geschützt vor Angriffen Dritter durch

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Das menschliche Leben wird jedoch nicht vor Angriffen des Rechtsgutsträgers selber geschützt. So hat das BVerfGBVerfG NJW 2020, 905 in seiner Entscheidung zu dem für verfassungswidrig erklärten § 217 klargestellt, dass sich aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 I i.V.m. Art 2 I GG) das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben und die Freiheit, sich das Leben zu nehmen und sich dabei der Hilfe Dritter zu bedienen, ergebe. Der Suizid ist damit straflos. Daraus ergibt sich, dass auch die Teilnahme an einem Suizid straflos ist, da die §§ 26 und 27 eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat voraussetzen. Welche Abgrenzungsprobleme sich zwischen strafbarer Tötung (zumeist auf Verlangen) und strafloser Teilnahme ergeben können, schauen wir uns bei § 216 näher an (Rn. 88)   

Hinweis

Der für verfassungswidrig erklärte § 217 stellte die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung und damit eine Teilnahmehandlung unter Strafe. Die Norm zielte vor allem auf das Unterbinden der Tätigkeit von Sterbehilfevereinen ab. Nach der Entscheidung des BVerfG haben diese Vereine ihre Tätigkeit in Deutschland wieder aufgenommen. Derzeit (Stand Dezember 2022) arbeitet der Gesetzgeber an einer Neufassung des § 217.

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Das Leben beginnt nach strafrechtlicher Definition, sobald bei der Geburt die Eröffnungswehen eingesetzt haben. Bei einer operativen Entbindung wird auf die Vornahme des die Eröffnungswehen ersetzenden ärztlichen Eingriffs, also auf die Öffnung des Uterus abgestellt.BGHSt 31, 348; 32, 194; Jäger Strafrecht BT Rn. 3 f Ab diesem Zeitpunkt ist das menschliche Leben über die §§ 211 ff. geschützt.     

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Vor diesem Zeitpunkt spricht das Gesetz nicht von menschlichem Leben, sondern von Leibesfrucht. Diese Leibesfrucht ist über die §§ 218 ff. geschützt. Der Beginn der Geburt stellt damit für die strafrechtliche Beurteilung eine Zäsur dar. Inwieweit eine Handlung den §§ 218 ff. oder den § 211 ff. unterfällt, hängt vom Zeitpunkt der schädigenden Einwirkung ab.Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 11  

Expertentipp

Da die Abtreibungsstraftaten nicht sonderlich klausurrelevant sind, werden sie in diesem Skript nicht dargestellt. Lesen Sie sich aber zwecks Orientierung die §§ 218 ff. aufmerksam durch.Ergänzend dazu können Sie die §§ 218 ff. nachlesen bei Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 174 ff.

Beispiel

§ 218 ist z.B. verwirklicht durch das Abtöten der Leibesfrucht im Mutterleib, durch Herbeiführen des vorzeitigen Abgangs einer nicht lebensfähigen Leibesfrucht oder durch Tötung der Schwangeren.Siehe dazu im Einzelnen die Nachweise bei Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 12 und 187 ff.

Expertentipp

Denken Sie in der Klausur auch immer an die Körperverletzungsdelikte. Die Leibesfrucht wird nicht über die §§ 223 ff. geschützt, eine Abtreibung führt aber in der Regel auch zu einer Verletzung der körperlichen Integrität der Mutter. Sofern diese eine Einwilligung erteilt hat, wird § 228 relevant. Aus den Wertungen der §§ 218 ff. kann entnommen werden, dass eine Körperverletzung der Mutter im Zuge einer illegalen Abtreibung gegen die guten Sitten verstößt.

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Der strafrechtliche Schutz des Lebens endet mit dem Tod. Aufgrund des medizinisch-technischen Fortschrittes kann auf den klassischen Todesbegriff, der auf den Stillstand von Kreislauf und Atmung abstellte, nicht zurückgegriffen werden. Entscheidend ist heute der Gehirntod, dass heißt das endgültige Erlöschen aller Gehirnfunktionen, welches stets irreversibel ist und damit zum Verlust des Lebenszentrums des Menschen führt.Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 21

Die §§ 168, 189 schützen nach dem Tod das Pietätsempfinden gegenüber dem Verstorbenen. Das menschliche Sein unterliegt damit vom Anbeginn seiner Entstehung bis über dem Tod hinaus einem strafrechtlichen Schutz.

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