Inhaltsverzeichnis
I. Fahrlässige Körperverletzung, § 229
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Wird die Körperverletzung nicht vorsätzlich begangen, sondern durch Fahrlässigkeit verursacht, so macht der Täter sich gem. § 229 strafbar. Voraussetzung des Straftatbestandes ist, dass der Erfolg kausal und objektiv zurechenbar durch eine fahrlässige Handlung verursacht wird. Wie bei der fahrlässigen Tötung auch, werden Ihnen in der Klausur bei § 229 vor allem Probleme aus dem Allgemeinen Teil begegnen. Vergleichen Sie zum Aufbau die Ausführungen bei § 222 unter Rn. 120.