Inhaltsverzeichnis
D. Rechtswidrigkeit
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Neben den allgemeinen Rechtfertigungsgründen kommt bei den Unterlassungsdelikten die gesetzlich nicht normierte, rechtfertigende Pflichtenkollision als besonderer Rechtfertigungsgrund in Betracht. Die rechtfertigende Pflichtenkollision ist ein gewohnheitsrechtlich anerkannter Rechtfertigungsgrund, dem das Analogieverbot nicht entgegensteht, da es sich um eine Analogie zugunsten des Täters handelt.
Prüfungsschema
Wie prüft man: Die rechtfertigende Pflichtenkollision
I. | Mehrere rechtliche begründete Handlungspflichten treten an den Täter heran |
II. | Er kann nur eine Handlungspflicht auf Kosten der anderen erfüllen |
III. | Er erfüllt die höherrangige Pflicht zulasten der niederen Pflicht |
IV. | Er steht subjektiv im Widerstreit der unterschiedlichen Pflichten |
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Expertentipp
Ob ein subjektives Rechtfertigungselement erforderlich ist wird ausführlich im Skript „Strafrecht AT I“ dargestellt. Nutzen Sie die Gelegenheit und lesen Sie dieses Thema nach.
Bei der rechtfertigen Pflichtenkollision handelt der Täter dann nicht rechtswidrig, wenn er bei rangverschiedenen Pflichten die höherrangige auf Kosten der zweitrangigen Pflicht erfüllt. Liegen gleichwertige Pflichten vor, lässt die Rechtsordnung dem Täter die Wahl, sich für die eine oder für die andere zu entscheiden. Unabdingbare Voraussetzung bei der Pflichtenkollision ist, dass die eine Pflicht nur auf Kosten der anderen Pflicht erfüllt werden kann.
LK-Hirsch Vor § 32 Rn. 71; Schönke/Schröder-Lenckner Vor § 32 Rn. 73; Blei Strafrecht 1, AT, 18. Aufl. 1983 § 88 I 4c. Das Rangverhältnis hängt ab• | von dem Wert der gefährdeten Güter (Leben vor Vermögen), |
• | von der rechtlichen Stellung des Täters zum Objekt (Garantenstellung oder normale Hilfspflicht aus § 323c), |
• | von der Nähe der Gefahr und |
• | der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. |
Beispiel
Wenn in obigem Häuserbrandfall (Rn. 84) eine Lebensgefahr für die Nachbarin N bestanden hätte und lediglich die Gefahr einer einfachen Körperverletzung für die Mutter M, A jedoch nur eine der beiden hätte retten können und sich aufgrund der Lebensgefahr für die Nachbarin N entschieden hätte, läge keine Körperverletzung durch Unterlassen im Hinblick auf die Mutter M vor. Zwar besteht gegenüber der Mutter eine Garantenstellung. Im Rahmen der Rechtswidrigkeit ist jedoch festzustellen, dass A nur eine von zwei Pflichten erfüllen konnte und sich insofern für die höherwertige Pflicht der Lebensrettung entschieden hat, auch wenn er als Garant in erster Linie der Mutter gegenüber verpflichtet ist, für diese aber lediglich eine leichte Leibesgefahr bestand.
Hätte für beide eine Lebensgefahr bestanden, hätte A die Pflicht gehabt, seine Mutter zu retten. Die Tötung der Nachbarin gem. § 323c durch Unterlassen wäre dann gerechtfertigt gewesen.
Expertentipp
Sind Ihnen noch oder schon alle Irrtümer vertraut? Wenn nicht, dann sollten Sie an dieser Stelle die Gelegenheit nutzen und die Irrtümer im Bereich der Rechtfertigung lernen.
Hätte A irrig angenommen, er müsse die Nachbarin retten, weil diese jünger ist als die Mutter, so hätte er sich in einem Erlaubnisirrtum befunden. Hätte er die Nachbarin gerettet in der irrigen Annahme, es handele sich um seine Mutter, läge ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor.