Inhaltsverzeichnis
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Wie Sie beim Lesen des Aufbauschemas festgestellt haben, müssen Sie beim Unterlassungsdelikt, wie beim Begehungsdelikt auch, zunächst die deliktsspezifischen Besonderheiten beachten. Handelt es sich bei der von Ihnen in der Klausur zu prüfenden Straftat um eine Körperverletzung im Amt durch Unterlassen gem. §§ 340, 223, 13, dann müssen Sie neben den allgemeinen Voraussetzungen prüfen, ob der Täter Amtsträger ist. Handelt es sich um eine Misshandlung Schutzbefohlener durch Unterlassen gem. §§ 225 Abs. 1, 13, muss festgestellt werden, ob das Opfer die Voraussetzungen der Norm erfüllt. Diese Besonderheiten der Normen werden in den Skripten „Strafrecht Besonderer Teil I–III“ dargestellt. Nachfolgend werden wir uns, wie beim Begehungsdelikt auch, mit den allgemeinen Grundsätzen des Unterlassungsdelikts beschäftigen, die für alle Unterlassungsdelikte gleichermaßen bedeutsam sind.