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Strafprozessrecht (Basics) - Ablauf des Erkenntnisverfahrens - Das Zwischenverfahren

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Strafprozessrecht (Basics)

Ablauf des Erkenntnisverfahrens - Das Zwischenverfahren

Inhaltsverzeichnis

II. Das Zwischenverfahren

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Mit der Erhebung der Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft dem zuständigen Gericht die Akten mit dem Antrag vor, das Hauptverfahren zu eröffnen. Damit endet das Ermittlungsverfahren und es beginnt das Zwischenverfahren, welches in den §§ 199 bis 211 StPO geregelt ist.

Im Zwischenverfahren prüft das Gericht, ob gegen den Angeschuldigten das Hauptverfahren zu eröffnen ist und mit welchem Inhalt die Anklage zugelassen werden kann.

Hinweis

Aus § 157 StPO ergibt sich, dass der Beschuldigte nunmehr „Angeschuldigter“ heißt. Sobald die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn beschlossen ist, wird er „Angeklagter“ genannt.

Dabei kann das Gericht gem. § 202 StPO zur Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen, was in der Praxis jedoch so gut wie nie vorkommt. Auch kann der Angeschuldigte im Zwischenverfahren, dem gem. § 201 Abs. 1 StPO die Anklageschrift zuzustellen ist, Beweiserhebungen beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen. Auch dies kommt in der Praxis allerdings selten vor.

Aus dem soeben skizzierten Ablauf und den Möglichkeiten des Zwischenverfahrens erkennen Sie, dass dem Zwischenverfahren eine Kontrollfunktion zukommt, die darin besteht, dass das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht als unabhängige Instanz über den hinreichenden Tatverdacht zu entscheiden hat und zum anderen, dass dem Angeschuldigten rechtliches Gehör zu gewähren ist.

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Das Zwischenverfahren endet durch gerichtlichen Beschluss.

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Eine vorläufige Einstellung kommt in Betracht, wenn gem. § 205 StPO der Hauptverhandlung die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegensteht. Stellt das Gericht ein nicht behebbares Verfahrenshindernis fest, so lehnt es die Eröffnung der Hauptverhandlung gem. § 204 StPO ab.

Hinweis

§ 206a StPO ist insoweit nicht anwendbar, da dieser nur einschlägig ist, sofern das Hauptverfahren bereits eröffnet wurde.

Den Regelfall stellt der Eröffnungsbeschluss gem. § 203, 207 StPO dar. Stellt sich im Rahmen der Überprüfung der Zuständigkeit heraus, dass ein Gericht niederer Ordnung zuständig ist, dann eröffnet das Gericht, dem die Akten vorgelegt wurden, das Hauptverfahren unmittelbar vor dem niederen Gericht, § 209 Abs. 1 StPO. Im umgekehrten Fall legt es die Akten dem Gericht höherer Ordnung durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft vor. Das höhere Gericht entscheidet sodann durch Beschluss gem. § 225a Abs. 1 StPO.

Das Muster eines Eröffnungsbeschlusses finden Sie bei Haller/Conzen Das Strafverfahren Rn. 365.

Sofern das Gericht die Eröffnung der Hauptverhandlung ablehnt, kann die Staatsanwaltschaft gem. § 210 Abs. 2 eine sofortige Beschwerde einlegen. Sofern das Beschwerdegericht der Beschwerde stattgibt, eröffnet es die Hauptverhandlung, § 210 Abs. 3.

Beispiel

Die Staatsanwaltschaft Hamburg legte dem Angeklagten Dr. A einen Totschlag in mittelbarer Täterschaft zur Last, weil er zwei sterbewilligen alten Damen tödliche Medikamente besorgt und diese dann während des Sterbeprozesses begleitet hatte. Nachdem das LG Hamburg die Eröffnung des Verfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt hatte, legte die StA gem. § 210 Abs. 2, 304 ff. Beschwerde ein, die insoweit erfolgreich war, als das OLG Hamburg das Verfahren wegen versuchter Tötung auf Verlangen durch Unterlassen eröffnete.

OLG Hamburg NStZ 2016, 530.

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