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Strafprozessrecht (Basics) - Verfahrensbeteiligte - Die Polizei im Strafprozess

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Strafprozessrecht (Basics)

Verfahrensbeteiligte - Die Polizei im Strafprozess

Inhaltsverzeichnis

IV. Die Polizei

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Wie Sie bereits gesehen haben, leitet die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren. Gem. § 160 StPO kann sie dabei alle erforderlichen Ermittlungshandlungen selbst vornehmen. Dazu ist sie jedoch aus Kapazitätsgründen in der Praxis nicht in der Lage. Aus diesem Grund gestattet ihr § 161 Abs. 1 S. 1 StPO, auf Behörden und Beamten des allgemeinen Polizeidienstes zurückzugreifen. Die Polizei wird somit als verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren tätig. Sie kann jedoch nicht nur auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft tätig werden, sie hat auch gem. § 163 StPO das Recht des ersten Zugriffs. Dieses Recht des ersten Zugriffs findet in der Praxis eine weite Auslegung. Die Fälle kleinerer bis mittlerer Kriminalität werden von den Polizeibehörden in eigener Zuständigkeit ausermittelt und sodann der Staatsanwaltschaft zur Entscheidung über den Abschluss des Verfahrens, die nur die Staatsanwaltschaft treffen darf, übermittelt. Beachten Sie jedoch, dass in beiden Fällen die Staatsanwaltschaft die „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ bleibt. Sie hat aufgrund dessen die Möglichkeit des jederzeitigen Eingriffs (vgl. Nr. 3 Abs. 2 RiStBV). Zudem sind die Polizeibeamten verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft Folge zu leisten. Dies ergibt sich aus § 152 GVG.

Zu unterscheiden sind die Polizeibeamten, die aufgrund des Landesrechts zu sog. „Ermittlungspersonen“ der Staatsanwaltschaft gemacht werden. Daneben kann sich die Staatsanwaltschaft mit einem Ersuchen an eine Polizeibehörde wenden. In diesem Fall bestimmt der Leiter der Polizeibehörde die Polizeibeamten, die dann die Ermittlungen durchführen.

Vgl. dazu die Darstellung bei Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 101 ff.

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Sofern die Polizei als Ermittlungsperson oder auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft handelt, wird sie repressiv zur Aufklärung begangener Straftaten tätig. In diesem Fall bestimmen sich ihre Rechte und Pflichten nach dem Strafprozessrecht.

Darüber hinaus kann die Polizei jedoch, wie Ihnen aus dem Öffentlichen Recht bekannt sein wird, präventiv zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung tätig werden. Die entsprechenden Zuständigkeiten und Befugnisse sind in den Polizei- und Ordnungsgesetzen der Bundesländer geregelt. Treffen präventive und repressive Aspekte aufeinander, so ist für die Einordnung der polizeilichen Tätigkeit der Schwerpunkt der Maßnahme entscheidend.

Beispiel

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Der Bankräuber A hat sich mit einer Geisel in einer Filiale der Deutschen Bank verschanzt und verlangt einen Fluchtwagen sowie freies Geleit. Staatsanwalt S, der zusammen mit der Polizei vor Ort ist, weist den Präzisionsschützen P an, A beim Verlassen der Bank zu erschießen. Darf er das?

Im vorliegenden Fall ist es fraglich, ob S die Anweisungsbefugnis besaß. Handelt es sich um eine repressive Tätigkeit, so ergibt sich diese aus § 152 GVG. Handelt es sich hingegen um eine präventive Tätigkeit, so steht dem Staatsanwalt keine Anordnungsbefugnis zu. Da es sich hier in erster Linie um eine Geiselbefreiung und nicht um die Aufklärung einer Straftat handeln dürfte, liegt der Schwerpunkt der Maßnahme im präventiven Bereich. S ist damit nicht anordnungsbefugt, was dazu führt, dass P der Weisung nicht Folge leisten muss.

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