Inhaltsverzeichnis
5. Verfassungswidrige Parteien
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Nach Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG muss daher die Gründung von Parteien frei sein.
Auf dieses Recht können sich allerdings solche politischen Parteien nicht berufen, die die freiheitlich demokratische Grundordnung beeinträchtigen oder beseitigen wollen. Derartige Parteien können vom BVerfG nach Art. 21 Abs. 4 GG unter den Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG verboten werden. Für ein Parteienverbot sind mehrere Tatbestandsvoraussetzungen erforderlich. Die Aufzählung in Art. 21 Abs. 2 GG ist abschließend und keiner erweiterten Auslegung zugänglich.
a) Voraussetzungen eines Parteiverbots
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Gem. Art. 21 Abs. 2 GG sind Parteien verfassungswidrig, „die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“.
Der Begriff „freiheitlich-demokratische Grundordnung“ ist als Ausprägung des Konzeptes der wehrhaften Demokratie bereits unter Rn. 11 erläutert worden.
Beispiel
Verfassungswidrige Ziele verfolgen Parteien, die die Freiheit des Einzelnen gegenüber den Interessen der „Volksgemeinschaft“ negieren,Vgl. BVerwG DVBl. 1986, 947. Demokratie, Rechtsstaat und Menschenrechte bekämpfen, rassistische Ziele propagieren.
Das BVerfG hat in seinem Urteil zum NPD-VerbotsverfahrenBVerfG NJW 2017, 611; vgl. hierzu, die Besprechungen von Kingreen JA 2017, 499 und Uhle NVwZ 2017, 583. die Voraussetzungen für einen Parteiverbot präzisiert. Insbesondere hat es die Anforderungen für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des „Darauf Ausgehens“ (der Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung) gegenüber früheren ParteiverbotsverfahrenAusdrückliche Abkehr vom KPD-Urteil in BVerfGE 5, 85, 143. erhöht.
Dass eine Partei die Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt, muss sich aus ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger ergeben. Die Ziele einer Partei sind der Inbegriff dessen, was eine Partei politisch anstrebt. Sie ergeben sich aus dem Programm und den sonstigen parteiamtlichen Erklärungen, aber auch aus dem in der Partei verwendeten Schulungs- und Propagandamaterial sowie aus den von ihr herausgegebenen oder beeinflussten Publikationen und Vorträgen. Anhänger sind alle Personen, die sich für eine Partei einsetzen und sich zu ihr bekennen, auch wenn sie nicht Mitglied der Partei sind. Bei politischen Äußerungen von Nichtmitgliedern ist grundsätzlich eine Beeinflussung oder Billigung ihres Verhaltens durch die Partei notwendige Bedingung für die Zurechenbarkeit.
Die Partei muss auch darauf „ausgehen“, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Ein solches „Ausgehen“ setzt begrifflich ein aktives Handeln voraus. Es muss ein planvolles Vorgehen im Sinne einer qualifizierten Vorbereitungshandlung gegeben sein. Hierfür bedarf es konkreter Anhaltspunkte von Gewicht, die einen „Erfolg“ des gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der BR Deutschland gerichteten Handelns zumindest möglich erscheinen lassen.
Hinweis
Die Entscheidung des BVerfG kann deshalb zur Hinnahme verfassungsfeindlicher, aber nicht verbotener Parteien führen. Dies ist dann der Fall, wenn die Partei zwar inhaltlich verfassungswidrige Ziele verfolgt, aber es keine konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung gibt. Die Verfassungsfeindlichkeit einer nicht verbotenen Partei kann allerdings nach Art. 21 Abs. 3 GG zur Folge haben, dass sie von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen wird.
b) Parteienprivileg und Entscheidungsmonopol des BVerfG
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Das Verbot verfassungswidriger Parteien gem. Art. 21 Abs. 2 GG kann ebenso wie deren Ausschluss von staatlicher Finanzierung gem. Art. 21 Abs. 3 GG nur durch das BVerfG festgestellt und ausgesprochen werden. Es hat nach Art. 21 Abs. 4 GG das alleinige Entscheidungsmonopol (Verwerfungsmonopol des BVerfG). Das Verfahren richtet sich nach §§ 43 ff. BVerfGG.
Expertentipp
Eine Standardkonstellation im Sachverhalt: Der Bürgermeister will den Aufmarsch einer Partei wegen ihrer rechtsextremen Positionen verbieten. Gehen Sie dem Klausursteller nicht auf den Leim! Das Verbot scheitert am Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 und Abs. 4 GG. Solange kein Verbot durch das BVerfG ausgesprochen ist, darf der Bürgermeister eine Partei wegen der von ihr vertretenen Inhalte nicht als verfassungswidrig behandeln. Anders wäre es zu beurteilen, wenn eine Parteiveranstaltung sich außerhalb der Rechtsordnung bewegt, z.B. Verbreitung der Auschwitz-Lüge, § 130 Abs. 3 StGB.
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Mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit muss die Auflösung der Partei sowie das Verbot von Ersatz- und Teilorganisationen verbunden werden, § 46 Abs. 3 BVerfGG i.V.m. §§ 32 f. PartG. Da Mitglieder einer verbotenen Partei keinerlei Einflussnahme mehr auf die parlamentarische Willensbildung haben dürfen,BVerfGE 2, 1, 72 f. verlieren Abgeordnete im Deutschen Bundestag ihr Mandat sowie die Listennachfolger ihre Anwartschaft, § 46 Abs. 4 S. 1 BWahlG. Bei Direktmandaten erfolgt eine Wiederholungswahl im betreffenden Wahlkreis, § 46 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 44 Abs. 2 bis 4 BWahlG.
Hinweis
Der Terminus „Parteienprivileg“ erklärt sich aus der Privilegierung der Parteien gegenüber Vereinen i.S.d. Art. 9 GG. Parteien sind insoweit zweifach privilegiert: Zum einen greift für Vereine das Verwerfungsmonopol des BVerfG nicht. Die Zuständigkeit für ein Verbotsverfahren von Vereinen liegt bei der obersten Landesbehörde eines Bundeslandes bzw. für länderübergreifend tätige Vereine beim Bundesinnenminister, § 3 VereinsG. Zum anderen zeigt ein Vergleich von Art. 9 Abs. 2 GG mit Art. 21 Abs. 2 GG, dass angesichts der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe an ein Parteiverbot weitaus höhere Anforderungen als an ein Vereinsverbot zu stellen sind.
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Das Parteienprivileg hindert allerdings nicht, von Beamten, die in einem besonderen Treueverhältnis zum Staat stehen, dieses Treueverhältnis auch einzufordern und von ihnen zu verlangen, keine führenden Positionen in verfassungsfeindlich eingestellten Parteien zu bekleiden. Hier muss auf das persönliche Verhalten des einzelnen Beamten abgestellt werden, die Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei als solche kann noch keine Sanktion rechtfertigen.BVerfGE 114, 258 ff.
Übungsfall Nr. 2
Übungsfall Nr. 2Der Fall ist BVerfGE 47, 198 ff. nachgebildet.: „Sendezeit für alle“