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Das Sozialstaatsprinzip ist ein Staatsstrukturprinzip, welches unmittelbar aus Art. 20 Abs. 1 GG herzuleiten ist („Die Bundesrepublik ist ein…sozialer Bundesstaat“) und dessen Grundsätze damit nach Art. 79 Abs. 3 GG unabänderlich sind. Auch die Landesverfassungen müssen nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG den Grundsätzen des Sozialstaats entsprechen. Zudem dient er nach Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG als strukturelle Vorgabe für die Entwicklung der Europäischen Union („…die,…sozialen…Grundsätzen…verpflichtet ist…“).
Definition
Definition: Sozialstaat
Unter einem Sozialstaat versteht man einen gemeinwohlorientierten Staat, der zur Abhilfe sozialer Not und zu einem gewissen Mindestausgleich der sozialen Verhältnisse verpflichtet ist.BVerfGE 1, 97, 105.
Im Wesentlichen ergibt sich aus dem Sozialstaatsprinzip ein Gestaltungsauftrag an den Staat, dem daraus die Aufgabe erwächst, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen. Hierbei hat er allerdings einen grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum.BVerfGE 94, 241, 263. Daher bestehen in aller Regel keine Leistungsansprüche von Bürgern, die unmittelbar aus dem Sozialstaatsprinzip abgeleitet werden können.
Entsprechende Ansprüche können sich allerdings aus den sozialrechtlichen Leistungsgesetzen ergeben, in denen der Gesetzgeber den sozialstaatlichen Gestaltungsspielraum ausfüllt.
Beispiel
SSozialhilferechtliche Ansprüche ergeben sich für Bedürftige aus dem SGB XII; sozialversicherungsrechtliche Ansprüche aus dem SGB V, VI bzw. VII; nicht aber unmittelbar aus dem Sozialstaatsprinzip.
Nur ausnahmsweise und nur in Verbindung mit grundrechtlichen Rechtspositionen können sich darüberhinausgehende Leistungsansprüche aus dem Sozialstaatsprinzip ergeben. Als solche wurden bislang folgende verfassungsunmittelbaren Ansprüche anerkannt:
• | Unmittelbar aus dem Sozialstaatsprinzip i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG kann sich für eine hilfsbedürftige Personen gegen den Staat ein Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ergeben.BVerfGE 132, 134. Aufgrund dessen muss der Gesetzgeber bei seinen Regelungen eine bestimmte Untergrenze – einen sozialen Mindeststandard – zwingend einhalten. Dieser existenznotwendige Bedarf bildet zudem die Untergrenze für den Zugriff durch die Einkommenssteuer.BVerfGE 125, 175. Sofern die verfassungsrechtliche Grenze des sozialen Mindeststandards vom Gesetzgeber leistungsrechtlich unterschritten wird, können sich konkrete Ansprüche unmittelbar aus der Verfassung – aus dem Sozialstaatsprinzip i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum) – ergeben. |
• | Aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG (Ausbildungsfreiheit) und dem Sozialstaatsprinzip können sich im Rahmen des Möglichen Ansprüche auf Zugang zu staatlichen Ausbildungseinrichtungen ergeben.BVerfGE 33, 303. |
• | Aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip wurde ein Anspruch auf Krankenversorgung mit geeigneten alternativen Behandlungsmethoden in Fällen einer lebensbedrohlichen Erkrankung angenommen, wenn die Schulmedizin nicht mehr hilft.BVerfGE 115, 25. |
• | Sozialrechtliche Ansprüche genießen dann grundrechtlichen Eigentumsschutz (Art. 14 GG), wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die dem Rechtsträger im Sinne eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen. Hierzu gehören z.B. Anwartschaften aus der beitragsfinanzierten Rentenversicherung, nicht aber Sozialhilfeansprüche wegen Bedürftigkeit.BVerfGE 69, 272. Aus diesem Gründen wäre die Kürzung laufender, durch Beitragszahlung erworbener Rentenansprüche verfassungswidrig. |