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Art. 20 Abs. 1 GG bringt zum Ausdruck, dass als weiteres wichtiges Staatsstrukturprinzip das republikanische Prinzip gilt. Dieses ist Bestandteil des Staatsnamens „Bundesrepublik Deutschland“ und unterliegt der „Ewigkeitsgarantie“ des Art. 79 Abs. 3 GG. Das republikanische Prinzip schließt die Einführung einer Monarchie aus.
Der Begriff „Republik“ bezieht sich auf das Staatsoberhaupt und verlangt, dass dieses auf begrenzte Zeit gewählt wird und absetzbar ist. Gegensatz hierzu wäre die Monarchie. Bei dieser wird die Person des Staatsoberhauptes nach spezifischen familien- und erbrechtlichen Regeln bestimmt und auf Lebenszeit bestellt. Demgegenüber wird in einer Republik das Staatsoberhaupt durch einen Legitimationsakt des Volkes berufen.
Hinweis
Das Staatsoberhaupt der BR Deutschland ist der Bundespräsident. Dieser wird gemäß Art. 54 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 GG durch die Bundesversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Beispiel
Eine lebenslange Amtszeit des Staatsoberhauptes, die Bestimmung des Nachfolgers durch das Staatsoberhaupt oder die Erblichkeit des Amtes wären mit dem republikanischen Prinzip unvereinbar.
Auch für die Ausgestaltung der Landesverfassungen ist das republikanische Prinzip über die Homogenitätsklausel des Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG verbindlich.
Beispiel
Die Einführung eines Königtums im Bundesland B als repräsentatives Staatsoberhaupt in der Landesverfassung wäre als Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 S. 1 GG verfassungswidrig und damit nichtig.