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Nach Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG muss daher die Gründung von Parteien frei sein.
Auf dieses Recht können sich allerdings solche politischen Parteien nicht berufen, die die freiheitlich demokratische Grundordnung beeinträchtigen oder beseitigen wollen. Derartige Parteien können vom BVerfG nach Art. 21 Abs. 4 GG unter den Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG verboten werden. Für ein Parteienverbot sind mehrere Tatbestandsvoraussetzungen erforderlich. Die Aufzählung in Art. 21 Abs. 2 GG ist abschließend und keiner erweiterten Auslegung zugänglich.