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Die Staatsstrukturprinzipien sind in Art. 20 GG normiert. Nach Art. 20 Abs. 1 GG ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat, der gemäß Art 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden ist.
Staatsstrukturprinzipien sind daher das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 GG), das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 GG), das Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), die Sozialstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 1 GG) sowie das republikanische Prinzip (Art. 20 Abs. 1 GG).
Die Staatsstrukturprinzipien der Republik, der Demokratie und des sozialen Rechtsstaates gelten nach der „Homogenitätsklausel“ des Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG auch als Vorgaben für die Verfassungen der Bundesländer.
Beispiel
Ein Änderungsgesetz der Landesverfassung NRW, durch das eine Sperrklausel für die Wahlen der Räte und Kreistage eingeführt werden sollte, wurde vom Verfassungsgerichtshof NRW wegen eines Verstoßes gegen das auch für die Landesverfassungen geltende Demokratieprinzip für verfassungswidrig erklärt (Art. 28 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 GG).VerfGH NRW Urteil vom 21.11.2017 – VerfGH 21/16 –, juris.