Staatsorganisationsrecht - Begriff des Staates

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Staatsorganisationsrecht

Begriff des Staates

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B. Begriff des Staates

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Die mit Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23.5.1949 entstandene sowie nach der Wahl und Bestellung ihrer Bundesorgane handlungsfähige Bundesrepublik Deutschland ist ein Staat im völkerrechtlichen Sinne. Sie ist als solcher Mitglied in vielen Staatengemeinschaften, von denen die Vereinten Nationen (UNO), die Europäische Union (EU), das Verteidigungsbündnis der Nordatlantik-Organisation (NATO) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) hervor zu heben sind. Die Mitgliedschaft in solchen Staatengemeinschaften wird durch völkerrechtliche Verträge erworben. In der Regel wird hierfür die Eigenschaft als Staat vorausgesetzt.

Beispiel

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Nach Art. 4 Abs. 1 der Charta der Vereinten Nationen können neben den Gründungsstaaten alle sonstigen friedliebenden Staaten Mitglied werden, welche die Verpflichtungen aus dieser Charta übernehmen und nach dem Urteil der Organisation fähig und willens sind, diese Verpflichtungen zu erfüllen.

Es stellt sich daher die grundsätzliche Frage, welche Elemente einen Staat kennzeichnen und inwieweit diese bei der Bundesrepublik Deutschland erfüllt sind.

Hinweis

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Dies ermöglicht eine Klärung, ob bestimmte Körperschaften die Staatsqualität haben. Mit einer solchen sind besondere Kompetenzen verbunden wie zum Beispiel die Mitgliedschaft in völkerrechtlichen Institutionen, der Abschluss völkerrechtlicher Verträge oder der Erlass einer eigenen Verfassung.

Nach der Drei-Elementen-Lehre sind für das Gefüge eines Staates erforderlich ein Staatsgebiet, ein Staatsvolk und eine Staatsgewalt.

I. Staatsgebiet

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Definition

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Definition: Staatsgebiet

Das Staatsgebiet ist ein abgegrenzter, beherrschbarer Teil der natürlichen Erdoberfläche, der zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet ist.

Die Grenzen des Staatsgebietes orientieren sich an der tatsächlichen Beherrschbarkeit und sind im Einzelnen weitgehend völkerrechtlich konkretisiert. Zum offenen Meer hin gilt die Zwölf-Meilen-Zone, gerechnet von der Küste zum Meer hin, noch als Hoheitsgebiet des Küstenstaates.Art. 3 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen. Hinsichtlich der maximalen Zugehörigkeit des Luftraumes zum Staatsgebiet ist mangels völkerrechtlicher Verträge nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen von der tatsächlichen Beherrschbarkeit auszugehen, die bei 80 bis 100 km oberhalb der Erdoberfläche liegen dürfte.Schmidt Staatsorganisationsrecht, Rn. 25.

Für die BR Deutschland ist das Staatsgebiet in Satz 2 der Präambel beschrieben. Das Bundesgebiet besteht danach aus den Gebieten der sechzehn Bundesländer. Es gibt deshalb kein Bundesgebiet, welches nicht auch Landesgebiet wäre (anders als z.B. der bundesunmittelbare Hauptstadtdistrikt Washington D.C. in den Vereinigten Staaten).  

 

II. Staatsvolk

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Definition

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Definition: Staatsvolk

Das Staatsvolk ist die Summe der Staatsangehörigen. Es handelt sich um einen dauerhaften Personenverband, der eine rechtliche und politische Schicksalsgemeinschaft darstellt.

Die Staatsangehörigen haben bestimmte Rechte (z.B. das Wahlrecht für das nationale Parlament) und Pflichten (z.B. die Wehrpflicht), die andere Personen nicht haben.

In der BR Deutschland richtet sich die Definition des Staatsvolkes nach Art. 116 Abs. 1 GG. Zum deutschen Staatsvolk gehören die deutschen Staatsangehörigen und die sog. Statusdeutschen.

Die deutsche Staatsangehörigkeit bestimmt sich nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Ihre Erwerbsgründe sind im Einzelnen in § 3 StAG ausgeführt. Grundsätzlich erwirbt danach ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Abstammungsprinzip). Das Staatsangehörigkeitsgesetz eröffnet aber auch die Möglichkeit des Erwerbs nach dem Territorialprinzip: Nach § 4 Abs. 3 StAG erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt in der BR Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und insbesondere ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Weitere Erwerbsgründe, wie etwa durch Einbürgerung, Erklärung, Bescheinigung etc. sind möglich und im Einzelnen im Staatsangehörigkeitsgesetz ausgeführt.

Statusdeutsche sind Personen deutscher Volkszugehörigkeit, die im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937 als Flüchtlinge oder Vertriebene Aufnahme gefunden haben. Dieses Datum wurde gewählt, weil das Deutsche Reich zu diesem Zeitpunkt noch in anerkannten Grenzen bestand.

Beispiel

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Eine Person, die in einem der Ostgebiete des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.12.1937 (z.B. Ostpreußen) gewohnt hat und nach dem Rückzug der deutschen Wehrmacht von dort geflüchtet oder vertrieben worden ist, ist eine Statusdeutsche. Diese wird rechtlich den deutschen Staatsangehörigen gleich gestellt.

III. Staatsgewalt

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Definition

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Definition: Staatsgewalt

Staatsgewalt (Staatshoheit) ist die originäre Herrschaftsgewalt des Staates über sein Gebiet (Gebietshoheit) und die auf ihm befindlichen Personen (Personalhoheit).

Beispiel

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Der Europäischen Union fehlt die Staatsgewalt, da deren Hoheitsbefugnisse nicht originärer Natur (ursprünglich) sind, sondern auf vertraglicher Basis abgeleitet sind von der Staatsgewalt der Mitgliedsstaaten.

Auch die Kommunen haben keine originäre Hoheitsgewalt. Diese ist vielmehr vom Bund (Art. 28 Abs. 2 GG) und vom jeweiligen Bundesland (Landesverfassung, Gemeindeordnung etc.) abgeleitet.

In der BR Deutschland geht nach Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG alle Staatsgewalt vom Volke aus. Das Volk ist damit Träger der Staatsgewalt. Die Ausübung der Staatsgewalt ist in Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG geregelt. Sie wird vom Volk unmittelbar in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt; im Übrigen mittelbar durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung.

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