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Im Grundgesetz vorgesehen ist der Wehrbeauftragte des Bundestages (Art. 45b GG). Dieser hat den Bundestag bei der Wahrnehmung der parlamentarischen Kontrolle zu unterstützen und auf den Schutz der Grundrechte der Soldaten hinzuwirken. Näheres regelt das Gesetz über den Wehrbeauftragten des Bundestages.