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Der Bundestag berät und entscheidet in öffentlicher Plenarsitzung, Art. 42 Abs. 1 S. 1 GG und § 19 Abs. 1 S. 1 GOBT. Die möglichen Gegenstände der Beratungen des Plenums ergeben sich aus § 75 GOBT; von besonderer Bedeutung ist die Behandlung von Gesetzentwürfen. Die Vorbereitung der Plenarsitzungen erfolgt vor allem durch die Beschlussempfehlungen der Ausschüsse. Das Letztentscheidungsrecht liegt allerdings beim Plenum.
Rederecht im Plenum besitzen die Bundestagsabgeordneten und die Mitglieder der Bundesregierung, Art. 43 Abs. 2 S. 2 GG.