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Staatsorganisationsrecht - aa) Der Bundestagspräsident

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Staatsorganisationsrecht

aa) Der Bundestagspräsident

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Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, die Stellvertreter und die Schriftführer (Art. 40 Abs. 1 S. 1 GG). Der Bundestagspräsident übt die Sitzungsleitung und die Disziplinargewalt während der Sitzungen aus. Die Sitzungsgewalt hat den Zweck, die Funktionsfähigkeit des Bundestages durch einen von inneren und äußeren Störungen freien Sitzungsverlauf sicherzustellen. Die Ausübung der Sitzungsgewalt hat nach pflichtgemäßen Ermessen zu erfolgen und ist demgemäß gerichtlich voll überprüfbar. Der Bundestagspräsident hat dabei die vom Bundestag nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG erlassene Geschäftsordnung zu beachten.

Außerdem übt der Bundestagspräsident gem. Art. 40 Abs. 2 S. 1 GG das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus.

Beispiel

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Ohne Einwilligung des Bundestagspräsidenten dürfen Polizisten in den Räumen des Bundestages nicht tätig werden. Auch richterlich angeordnete Durchsuchungen und Beschlagnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Präsidenten (Art. 40 Abs. 2 S. 2 GG).

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