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Staatsorganisationsrecht - II. Die Rechtsstellung des Bundestages

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Staatsorganisationsrecht

II. Die Rechtsstellung des Bundestages

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Innerhalb der obersten Bundesorgane nimmt der Bundestag eine Sonderstellung ein, da er das einzige unmittelbar vom Volk legitimierte Organ ist. Seine besondere verfassungsrechtliche Bedeutung wird bereits systematisch dadurch betont, dass er bei Darstellung der Verfassungsorgane in den Art. 38 bis 48 GG zuerst erwähnt wird. Vor allem aber seine wesentlichen Entscheidungszuständigkeiten im Bereich der Gesetzgebung inklusive der Haushaltsgesetzgebung, der Kreation anderer Verfassungsorgane und der Kontrolle der Bundesregierung betonen seine essenzielle Rechtsstellung innerhalb des Verfassungsgefüges. Alle wesentlichen Entscheidungen innerhalb des Gemeinwesens der Bundesrepublik Deutschland müssen aufgrund des Demokratieprinzips (Wesentlichkeitstheorie und Grundsatz des Parlamentsvorbehalts) von ihm beschlossen werden. Die Beschlüsse müssen ihrerseits den verfassungsmäßigen Anforderungen gerecht werden, d.h. vom zuständigen Bundestag in einem ordnungsgemäßen Verfahren inhaltlich verfassungskonform beschlossen sein. Im Folgenden wird nach einer Darstellung der Organisation des Bundestages der Fokus auf dessen Aufgaben und Zuständigkeiten gelegt, bevor dann auf die Modalitäten des Verfahrens der Beschlussfassung eingegangen wird.

Prüfungstipp

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Aufgrund der Bedeutung des Bundestages sind staatsorganisatorische Klausuren zu den Themen der Organisation des Bundestages und der formellen Verfassungsgemäßheit von Bundestagsbeschlüssen (Zuständigkeit und Verfahren) häufiger anzutreffen. Kenntnisse über diese Grundlagen hierüber sind auch im Übrigen wichtig für alle Beschlussgegenstände, mit denen der Bundestag befasst ist. Insbesondere bei der Beschlussfassung über Bundesgesetze nach Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG ist häufig zu klären, ob der Bundestagsbeschluss als solcher verfassungskonform zustande gekommen ist.

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