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Staatsorganisationsrecht - 3. Teil Die obersten Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland

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Staatsorganisationsrecht

3. Teil Die obersten Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland

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Die obersten Staatsorgane des Bundes sind Verfassungsorgane, da ihre rechtlichen Grundlagen im Grundgesetz selbst angelegt sind. Sie sind dort mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet. Im Einzelnen bestehen folgende obersten Bundesorgane:

Bundestag (Art. 38–49 GG),

Bundesrat (Art. 50–53 GG),

Bundespräsident (Art. 54–61 GG),

Bundesversammlung (Art. 54 Abs. 3 und Abs. 4 GG)

Gemeinsamer Ausschuss (Art. 53a GG) und

Bundesverfassungsgericht (Art. 93, 94, 99, 100 GG).

Da die einzige Aufgabe der Bundesversammlung darin besteht, den Bundespräsidenten zu wählen, wird diese im Rahmen des Bundespräsidenten erörtert. Auf eine gesonderte Darstellung des Gemeinsamen Ausschusses – der Aufgaben im Rahmen des Verteidigungsfalles hat – wird aufgrund seiner geringen praktischen Bedeutung verzichtet.

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