Inhaltsverzeichnis
4. Parteienfinanzierung
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Bei der Finanzierung der Parteien sind drei Finanzquellen zu unterscheiden: staatliche Leistungen, Mitgliedsbeiträge und Spenden.
Die staatliche Parteienfinanzierung wird unmittelbar durch Zuweisungen aus dem Bundeshaushalt sowie den Landeshaushalten vorgenommen. Davon ausgeschlossen sind solche Parteien, die darauf ausgerichtet sind, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der BR Deutschland zu gefährden (Art. 21 Abs. 3 GG). Über den Ausschluss kann nach Art. 21 Abs. 4 GG nur das BVerfG entscheiden.
In einer Grundsatz-Entscheidung hat das BVerfGBVerfGE 85, 264, 287. eine staatliche Teilfinanzierung anerkannt. Sie reflektiert den Umstand, dass Parteien eine Aufgabe im Interesse des Gemeinwesens wahrnehmen. Durch den Vorrang der Eigenfinanzierung muss jedoch sichergestellt werden, dass sich die Parteien nicht einen wettbewerbsverzerrenden Zugriff auf staatliche Mittel verschaffen. Die Grundsätze dieser Entscheidung sind in die §§ 18 ff. PartG eingegangen.
Beispiel
Würde der Bundesgesetzgeber den § 18 PartG ändern und eine staatliche Vollfinanzierung der Parteien normieren, so wäre ein solches Änderungsgesetz wegen Verstoßes gegen das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GG) verfassungswidrig. Es läge eine unzulässige Beeinträchtigung des Willensbildungsprozesses von unten nach oben vor. Aufgrund der Mittlerfunktion der Parteien zwischen dem Volk und den Staatsorganen dürfen sie vom Staat finanziell nicht abhängig sein (keine „Staatsparteien“). Anderenfalls könnten die Staatsorgane diese finanzielle Abhängigkeit zur Beeinflussung der Parteien missbrauchen. Deshalb besteht das Verbot vollständiger staatlicher Parteienfinanzierung.BVerfGE 85, 264, 290.
Hinweis
Trotz der Zulässigkeit der staatlichen Parteienfinanzierung besteht kein verfassungsunmittelbarer Anspruch der Parteien. Es bedarf einer einfachgesetzlichen Grundlage.
Die Mittel werden gem. § 18 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 3 PartG in der Weise verteilt, dass eine Partei im Verhältnis der auf sie entfallenden Stimmen bei Europa-, Bundes- oder Landtagswahlen und der von ihr gesammelten Spenden und Mitgliedsbeiträge Zuwendungen erhält. Die Summe der staatlichen Zuweisungen darf dabei gem. § 18 Abs. 5 PartG die Summe der selbst erwirtschafteten Einnahmen nicht übersteigen. Die Summe der Finanzierung aller Parteien darf gem. § 18 Abs. 2 PartG eine absolute Obergrenze nicht überschreiten.
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Bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden geht es vor allem um ihre steuerliche Absetzbarkeit. Diese ist gem. § 10b Abs. 2 EStG auf einen bestimmten Betrag begrenzt. Der Grund für diese Begrenzung liegt im Grundsatz der staatsbürgerlichen Gleichheit: Bürger mit höherem Einkommen dürfen nicht überproportional großen Einfluss auf die politische Landschaft nehmen können. Spenden juristischer Personen dürfen überhaupt nicht begünstigt werden.
Bei Spenden geht es außerdem um die Frage, ab welcher Spendenhöhe über Betrag und Herkunft Rechenschaft abgelegt werden muss. In § 25 Abs. 3 S. 1 PartG ist eine Rechnungslegungspflicht ab 10 000 € vorgesehen, was auch der Rechtsprechung des BVerfG zur Publizitätsgrenze entspricht.BVerfGE 85, 264, 318.
Gem. Art. 21 Abs. 1 S. 4 GG i.V.m. §§ 23 ff. PartG müssen die Parteien über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben. Denn „der Wähler soll sich unter anderem über die Kräfte unterrichten können, die die Politik der Parteien bestimmen, und er soll die Möglichkeit haben, die Übereinstimmung zwischen den politischen Programmen und dem Verhalten derer zu prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel auf die Parteien Einfluss zu nehmen suchen“.BVerfGE 111, 54, 83 ff.