Inhaltsverzeichnis
D. Das Grundgesetz als wertgebundene Verfassung
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Das Grundgesetz ist eine wertgebundene Verfassung, welche auf bestimmten grundlegenden Prinzipien („Verfassungsprinzipien“) aufgebaut ist. Die grundlegenden Werte sind in der Verfassung in besonderer Weise hervorgehoben und geschützt.
I. Verfassungsprinzipien
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Es handelt sich um die Ausrichtung an eine unantastbare Menschenwürde (Art. 1 GG) sowie um bestimmte grundlegende Aufbauprinzipien (Staatsstrukturprinzipien, Art. 20 GG), die das Fundament der Verfassung bilden.
An erster Stelle steht in Art. 1 GG der Eintritt für die Menschenwürde. Diesem Konzept liegt in bewusster Abkehr zum Weltanschauung des Nationalssozialismus der Gedanke zugrunde, dass „der Staat um des Menschen willen da ist und nicht der Mensch um des Staates willen“.
So in Art. 1 Abs. 1 des Entwurfs von Herrenchiemsee.Weiter zählen hierzu die grundlegenden Staatsstrukturprinzipien. Danach ist die BR Deutschland ein sozialer Rechtsstaat, der als bundesstaatliche Republik organisiert ist und demokratischen Grundsätzen entsprechen muss (vgl. Art. 20 GG).
Die besondere Bedeutung dieser Verfassungsprinzipien wird deutlich durch den Schutz des Art. 79 Abs. 3 GG, wonach die in den Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze selbst mit verfassungsändernden Mehrheiten unabänderlich sind („Ewigkeits- oder Sperrklausel“).
Das BVerfG hat daher die Art. 1, Art. 20 und Art. 79 Abs. 3 GG als „inneres Gerüst der grundgesetzlichen Ordnung bezeichnet“.
BVerfGE 124, 300.II. Begriff der freiheitlich demokratischen Grundordnung
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Das Grundgesetz tritt nicht nur inhaltlich für die freiheitlich demokratische Grundordnung ein, sondern schützt sie auch vor Personen, die sie beeinträchtigen oder beseitigen wollen. Als Lehre von Weimar ist der Schutz dieser zentralen und unentbehrlichen Grundprinzipien des freihheitlichen Verfassungsstaates Ausprägung der wehrhaften Demokratie.
BVerfG NJW 2017, 611.Definition
Definition: freiheitlichen demokratischen Grundordnung
Unter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung versteht das Bundesverfassungsgericht
BVerfGE 2, 1, 12 f.; 5, 85, 140. eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt– und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt.Es geht hierbei nach den Worten des BVerfG um „das Gegenteil des totalen Staates, der … Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehnt“
BVerfGE 2, 1, 12..Danach definiert sich die freiheitlich-demokratische Grundordnung aus drei wesentlichen Prinzipien:
1. | Der materiell-rechtlichen Grundordnung: die Achtung der Menschenrechte, die im Grundgesetz konkretisiert wurden, insbesondere das Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung. |
2. | Der organisationsrechtlichen Grundordnung: Volkssouveränität, Gewaltenteilung, Verantwortlichkeit der Regierung, Unabhängigkeit der Gerichte. |
3. | Den Grundprinzipien der politischen Willensbildung: Mehrparteiensystem, Chancengleichheit politischer Parteien, Recht auf Opposition. |