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Mit dem gleichen Argument wie beim umgekehrten Fall spricht die Rechtsprechung dem Berechtigten den vollen erlangten Kaufpreis zu, auch wenn dieser (sogar deutlich) über dem Verkehrswert liegt.
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Der Nichtberechtigte wird nicht damit gehört, dass der höhere Kaufpreis allein auf seine besondere Geschäftstüchtigkeit zurückzuführen sei. Neben der Tatsache, dass diese Auffassung insbesondere auch von der RechtsprechungVgl. BGH, Urteil v. 8.1.1959 – VII ZR 26/56 = NJW 1959, 668; BGH, Urteil v. 24.9.1996 – XI ZR 227/95 = NJW 1997, 190. vertreten wird, sprechen einige weitere Argumente dafür: Einmal deutet der eindeutige Wortlaut „das durch die Verfügung Erlangte“ auf eine vollumfängliche Herausgabe hin. Es steht dort eben nicht „Wert des verfügten Gegenstandes“. Ferner ist kaum abzugrenzen, inwieweit die über dem Verkehrswert liegende Gegenleistung auf „Geschäftstüchtigkeit des Verfügenden“, „Glück“ oder bloße Dummheit des Erwerbers zurückzuführen ist. Abgesehen von den Schwierigkeiten, in einem streitigen Fall hier einen Beweis zu führen.Vgl. MüKo BGB/Schwab, BGB § 816 Rn. 39-41 (mit umfangreichen Nachweisen zur Gegenmeinung sowie einer ausführlichen Stellungnahme); a.A. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn. 723.
Hinweis
Sie merken sich: Im Fall des § 816 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Verfügende genau das herauszugeben, was er für den Gegenstand erhalten hat, gleich ob zu wenig (keine Anwendung des § 818 Abs. 2) oder zu viel (Wortlaut des § 816 Abs. 1 S. 1 BGB).