Inhaltsverzeichnis
294
Gäbe es den § 816 Abs. 1 S. 1 BGB nicht, wäre die Verfügung eines Nichtberechtigten ein Fall einer Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt 2 BGB. Dann hätte der Nichtberechtigte nach § 818 Abs. 2 BGB den Wert zu ersetzen, denn die Sache selbst gehört ja wirksam einem Dritten.
295
Die Rechtsprechung sieht aber § 816 Abs. 1 S. 1 BGB mit seiner ausdrücklichen Rechtsfolge „Herausgabe des durch die Verfügung erlangten“ als abschließende Spezialvorschrift gegenüber dem § 818 Abs. 2 BGB.Vgl. OLG Hamm, Urteil v. 2.2.1995 – 21 U 113/94 = NJW-RR 1995, 1010. Wenn also in unserem Beispiel des Kunsthändlers, der ein gestohlenes Gemälde verkauft, das Gemälde einen Wert von 200 000 € hatte, er aber nur 100 000 € erzielte, so hat er aber auch nur diese 100 000 € herauszugeben.
Hinweis
Sie merken sich also: § 818 Abs. 2 BGB ist beim Anspruch aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB nicht anwendbar.