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Schuldrecht Besonderer Teil 3 - B. Die verschuldensabhängigen deliktischen Ansprüche

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Schuldrecht Besonderer Teil 3

B. Die verschuldensabhängigen deliktischen Ansprüche

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Jeder muss das allgemeine Lebensrisiko selber tragen. Daher muss bei einem erlittenen Schaden der Geschädigte prüfen, ob er dies quasi als Schicksal ertragen muss, oder ob es doch einen gibt, den er dafür verantwortlich machen kann.Dies wird in der Literatur auch mit dem lateinischen Rechtsgrundsatz „Casum sentit dominus“ beschrieben. Vgl. MüKo BGB/Wagner, vor BGB § 823 Rn. 43, 48; Jauernig BGB/Teichmann, vor BGB § 823 Rn. 2.

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Die weitaus größte Gruppe dieser deliktischen Ansprüche (vor allem der im BGB geregelten) sind die der verschuldensabhängigen Ansprüche. Wie Sie der obigen Grafik entnommen haben, gibt es Anspruchsgrundlagen, bei denen bereits einfache Fahrlässigkeit genügt und andere, die Vorsatz erfordern.

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Die mit Abstand wichtigste Norm ist § 823 Abs. 1 BGB. Sie ordnet einen Ersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung sogenannter absoluter Rechtsgüter des Geschädigten an.

Hinweis

Zitieren Sie – ähnlich wie bei den bereicherungsrechtlichen Ansprüchen – die Anspruchsgrundlage genau! Es ist schlicht ungenau oder sogar falsch, bei einer Eigentumsverletzung zu sagen oder gar zu schreiben, der Gläubiger könnte einen Anspruch „aus § 823 BGB“ haben. Richtig, weil exakt, ist es, „§ 823 Abs. 1 BGB“ zu zitieren.Hierauf weisen Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn. 605 zu Recht hin.

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