Inhaltsverzeichnis
9. Anspruch erloschen und Anspruch durchsetzbar
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Video: § 823 Abs. 1 BGB - Anspruch erloschen & durchsetzbar
Sobald Sie den Anspruch nach § 823 Abs. 1 (und ggf. In einem eigenen Punkt den nach § 253 Abs. 2) somit abgeschlossen haben, besteht zwischen Gläubiger und Schuldner ein gesetzliches Schuldverhältnis, das wie jedes andere auch erlöschen kann. Ferner kann der Schuldner des Anspruches möglicherweise Einreden haben.
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Zu erwähnen ist, dass der Anspruch nach § 823 gemäß §§ 195, 199 innerhalb von drei Jahren verjährt. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2). Spätestens nach 30 Jahren ist aber auf jeden Fall endgültige Verjährung eingetreten (§ 199 Abs. 2).