Schuldrecht Besonderer Teil 3 - Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB - Anspruch erloschen und Anspruch durchsetzbar

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Schuldrecht Besonderer Teil 3

Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB - Anspruch erloschen und Anspruch durchsetzbar

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9. Anspruch erloschen und Anspruch durchsetzbar

651

 

Sobald Sie den Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB (und ggf. In einem eigenen Punkt den nach § 253 Abs. 2 BGB) somit abgeschlossen haben, besteht zwischen Gläubiger und Schuldner ein gesetzliches Schuldverhältnis, das wie jedes andere auch erlöschen kann. Ferner kann der Schuldner des Anspruches möglicherweise Einreden haben.

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Zu erwähnen ist, dass der Anspruch nach § 823 BGB gemäß §§ 195, 199 BGB innerhalb von drei Jahren verjährt.Vgl. Palandt/Sprau, vor BGB § 823 Rn. 44. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB). Spätestens nach 30 Jahren ist aber auf jeden Fall endgültige Verjährung eingetreten (§ 199 Abs. 2 BGB).   

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