Schuldrecht Besonderer Teil 2 - Wirksamkeit eines Darlehensvertrags

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Schuldrecht Besonderer Teil 2

Wirksamkeit eines Darlehensvertrags

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II. Wirksamer Darlehensvertrag

455

In der Praxis wie in den Klausuren steht beim Darlehen der Rückzahlungs- und Zinsanspruch gem. § 488 Abs. 1 S. 2 im Mittelpunkt des Interesses. Anhand dieses Anspruches soll sich daher die Darstellung schwerpunktmäßig ausrichten. Vorweg sehen wir uns wieder die Voraussetzungen für einen wirksamen Darlehensvertrag an.

Prüfungsschema

Wie prüft man: Wirksamer Darlehensvertrag

I.

Vertragsschluss mit Inhalt gem. § 488

 

II.

Wirksamkeitsvoraussetzungen

 

 

 

hier ausgewählte Probleme:

 

 

 

Wucherdarlehen

Rn. 459

 

 

Form beim Verbraucherdarlehensvertrag

Rn. 460 ff.

1. Einigung mit Inhalt nach § 488

456

Die Einigung über den Abschluss des Darlehensvertrages richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 145 ff.).

Wie sich aus der Formulierung des § 488 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 („einen geschuldeten Zins“) und § 488 Abs. 3 S. 3 ergibt, besteht die Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts („Zins“) für die vorübergehende Nutzungsmöglichkeit nur bei entsprechender Vereinbarung. Das Gesetz geht davon als Regelfall aus. Auch unentgeltliche Darlehensverträge entsprechen aber dem gesetzlichen Typ des „Darlehensvertrages“ i.S.d. § 488, so dass die §§ 488 ff. auf zinslose Darlehensverträge ebenfalls zur Anwendung kommen.

Hinweis

Hingegen setzt die Sonderform des Verbraucherdarlehens eine Vereinbarung seiner Entgeltlichkeit voraus, § 491 Abs. 1! Bei den im Handel häufig vorkommenden 0%-Darlehen (Absatzförderung) handelt es sich somit nicht um Verbraucherdarlehen.

457

Zum notwendigen Mindestinhalt der Einigung („essentialia negotii“) gehört also die Festlegung der Parteien, des geschuldeten Geldbetrages, der vorübergehende Charakter der Geldüberlassung sowie des Zinses bzw. der Unverzinslichkeit.

Haben sich die Parteien auf eine Verzinslichkeit geeinigt, aber die Höhe nicht vereinbart, kann diese Lücke durch dispositives Recht geschlossen werden, nämlich allgemein durch § 246 (4 % p.a.) und im Falle eines beiderseitigen Handelsgeschäfts durch die spezielle Sonderregel des § 352 Abs. 1 S. 2 HGB (5 % p.a.).Palandt-Weidenkaff § 488 Rn. 14.

458

Als Sonderform des Darlehens können die Parteien auch eine existierende Geldschuld in ein Darlehen „umwidmen“. Man spricht dann von einem sog „Vereinbarungsdarlehen“.Looschelders Schuldrecht BT Rn. 345. In diesen Fällen entfällt die Pflicht des Darlehensgebers, das Darlehen auszuzahlen – der Darlehensgeber hat den Betrag bereits. Vielmehr geht es allein darum, die Zinskonditionen und die Fälligkeit festzulegen. Die Grenzen zur Stundung sind fließend. Zwischen Unternehmern und Verbrauchern handelt es sich regelmäßig um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub i.S.d. § 506 Abs. 1.   

2. Wirksamkeit des Vertrages

459

Die Wirksamkeit des Vertrages richtet sich nach den allgemeinen Regeln.Vgl. dazu im Skript „BGB AT II“. Hervorzuheben sind hier v.a. der Wucher und die Formnichtigkeit bei VerbraucherDarlehensverträgen.    

Hinweis

Zur Fallgruppe des Wuchers lesen Sie bitte die ausführliche Darstellung im Skript „BGB AT II“ Rn. 294 ff. Ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung liegt nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen beim Darlehensvertrag vor, wenn der vereinbarte Zins rund das Doppelte oder mehr des marktüblichen Zinses beträgt und/oder den marktüblichen Zinssatz um 12 Prozentpunkte übersteigt.Palandt-Ellenberger § 138 Rn. 27 f.

Der Abschluss eines Darlehensvertrages ist nach den allgemeinen Regeln der §§ 488–490 nicht an eine besondere Form gebunden.

460

Expertentipp

Bitte lesen Sie die nachfolgend zitierten Vorschriften parallel mit!

§ 492 Abs. 1 ordnet für den Verbraucherdarlehensvertrag die Schriftform mit den in § 492 Abs. 1 S. 2 und 3 vorgesehenen Besonderheiten an. Außerdem muss der Vertrag gem. § 492 Abs. 2 bestimmte Pflichtangaben enthalten. Ausgenommen vom Formgebot sind die in §§ 491 Abs. 2 („Vollsperrung“) und Abs. 3 („Teilsperrung“) sowie in §§ 504 Abs. 2 S. 2 („Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit“ mit bestimmten Konditionen“), 505 Abs. 4 („Geduldete Überziehung“) genannten Darlehensverträge.

Hinweis

§ 492 Abs. 1 weicht von § 126 Abs. 2 insoweit ab, als Angebot und Annahme nach § 492 Abs. 1 S. 2 getrennt in der Schriftform erklärt werden können und die Erklärung des Unternehmers nach § 492 Abs. 1 S. 3 nicht zwingend unterschrieben sein muss.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, §§ 126 Abs. 3126a.

Das Schriftformgebot gilt gem. § 492 Abs. 4 S. 1 grundsätzlich auch für die Erteilung einer Vollmacht zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages durch den Darlehensnehmer (zu den Ausnahmen vgl. § 492 Abs. 4 S. 2 ). Dies ist eine gesetzliche Ausnahme von dem in § 167 Abs. 2 normierten Grundsatz, wonach die Erteilung einer Vollmacht nicht der Form des vom Vertreter vorgenommenen Geschäfts bedarf.

461

§ 492 Abs. 2 i.V.m. Art. 247 §§ 6–13 EGBGB normieren detaillierte Informationen, die in der vom Darlehensnehmer unterzeichneten Vertragserklärung bzw. – im Fall des § 492 Abs. 4 S. 1 – in seiner Vollmachtserklärung enthalten sein müssen.Vgl. Palandt-Weidenkaff § 492 Rn. 6.

462

Bei Verstößen gilt nicht § 125 S. 1, sondern die spezielle Vorschrift des § 494 Abs. 1. Dieser ordnet grundsätzlich die Nichtigkeit an, wenn entweder die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn in der Urkunde eine der in Art. 247 §§ 6 und 10 bis 13 EGBGB fehlte.

Hinweis

Fehlt hingegen eine der Angaben gem. Art. 247 § 7 und § 8 EGBGB, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages nicht. Trotzdem kann ihr Fehlen Auswirkungen auf den Vertrag haben. Wichtig ist dies bei den nach Art. 247 § 7 Nr. 2 EGBGB aufzuführenden Kreditsicherheiten (z.B. Bürgschaften). Werden Sie nicht benannt, können diese Sicherheiten nach § 494 Abs. 6 S. 2 nicht eingefordert werden, wenn der Darlehensbetrag 75 000 € nicht übersteigt (§ 494 Abs. 6 S. 2 Hs. 2).

463

In § 494 Abs. 2 ist eine Heilungsmöglichkeit vorgesehen, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt, also etwa an Dritte überweisen lässt.

Allerdings wird der Vertrag zugunsten des Verbrauchers inhaltlich modifiziert, je nachdem, ob alle oder nur einige Informationen fehlten (vgl. § 494 Abs. 2–6).

Für den Fall, dass im Vertrag Angaben über den Sollzinssatz, den effektiven Jahreszins (vgl. § 6 Preisangabenverordnung) oder Gesamtbetrag (vgl. Art. 247 § 3 Abs. 3 S. 1 EGBGB) fehlen, schuldet der Verbraucher nur den gesetzlichen Zinssatz von 4 % (§ 494 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 246).

Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, mindert sich der Sollzinssatz entsprechend, § 494 Abs. 3.

Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet, eine nicht angegebene Anpassungsmöglichkeit von Zinsen und Kosten entfällt, § 494 Abs. 4.

Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt, § 494 Abs. 6 S. 1. Fehlen Angaben zu Sicherheiten, können sie nicht gefordert werden, es sei denn, dass der Nettodarlehensbetrag 75 000 € übersteigt, § 494 Abs. 6 S. 2 und 3.

Hinweis

Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der geänderten Konditionen neu zu berechnen, § 494 Abs. 5.

Außerdem muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer nach § 494 Abs. 7 eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung stellen, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 des § 494 ergeben. Abweichend von § 495 beginnt die Widerrufsfrist in diesem Fall, wenn der Darlehensnehmer diese Abschrift des Vertrags erhalten hat.

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